Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
u. a.: Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages bei gleichzeitiger Geltung eines nicht allgemeinverbindlichen speziellen Tarifvertrages im Unternehmen.
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, auch wenn die Allgemeinverbindlichkeit mit dessen Ablauf gem. § 5 Abs. 5 S. 3 TVG endet, wirken gem. § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern (Außenseitern) nach. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung kann nur eine sein, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis auch Anwendung findet.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 22 Ca 4255/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2006 – 22 Ca 4255/06 – dahingehend abgeändert, dass die Klage in Höhe eines weiteren Anspruchs von 53,10 EUR nebst Zinsen abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.
Die Revision wird nur hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Weihnachtszuwendung 2005 in Höhe von 321,77 EUR nebst Zinsen zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 20.11.2003 zugrunde. Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin verpflichtet, „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, …” wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, „die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht”. Nach § 4 Ziff. 1 erhält die Klägerin im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen.
§ 8 Ziff. 1 bestimmt, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden”.
Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit das für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des – ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 (MTV 2005), beide abgeschlossen von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe NRW.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Nach Ziff. 3.1.1 MTV 2000 ist auf den tariflichen Stunden-Grundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % ab der 174. Monatsarbeitsstunde für die Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.10 …” zu zahlen. Nach Ziff. 5.3. wird als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich
- • für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn
- • für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn.
Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt der Urlaub 30 Werktage.
Nach § 3 Z.1 a) MTV 2005 wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % nunmehr erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde gezahlt.
Die Klägerin hat mit der am 29.05.2006 beim Arbeitsgericht eingereichen Klage zuletzt Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die ab der 174. Stunde geleisteten Überstunden in der Zeit von Januar 2005 bis März 2006 in Höhe von 510,43 EUR begehrt, ferner Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 in Höhe von – rechnerisch unstreitig – 321,77 EUR, die Zahlung von 834,41 EUR für 10 weitere Urlaubstage im Jahr 2005 – insgesamt 1.666,61 EUR nebst Verzugszinsen – sowie die Gewährung von 10 Tagen tariflichen Urlaubs im Jahr 2006.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 23.11.2006 verkündetes Urteil der Klage in Gesamthöhe von 374,87 EUR brutto nebst Zinsen (hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge für März 2006 in Höhe von 53,10 EUR und der Weihnachtszuwendung 2005 in Höhe von 321,77 EUR) stattgegeben und sie im übrigen wegen Eingreifens der tariflichen Ausschlussfrist für Mehrarbeitszuschläge bis Februar 2006 bzw. Erlöschens des Urlaubsanspruchs 2006 – abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 80 % der Klägerin und 20 % der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen das am 27.12.2006 zugest...