Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Wiederholungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Die vom BAG zur unzulässigen Wiederholungskündigung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Änderungskündigung. Eine unzulässige Wiederholungskündigung liegt bei einer Änderungskündigung schon dann vor, wenn sich der Arbeitgeber zur Begründung der dringenden betrieblichen Erfordernisse für beide Änderungskündigungen auch dieselbe unternehmerische Entscheidung beruft. Nicht erforderlich ist, dass die Änderungsangebote übereinstimmen.
Normenkette
KSchG §§ 1-2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 04.11.2015; Aktenzeichen 4 Ca 1674/15) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04. November 2015- 4 Ca 1674/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung, die dieser unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, wirksam ist.
Der am 1959 geborene Kläger wurde auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 26. Juli 1978 zum 25. Juli 1978 bei der Beklagten im Bereich des damaligen Fernmeldeamtes 4 in M eingestellt und steht seitdem mit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst beträgt 4.991,00 EUR.
Bis zum Jahre 1999 war der Kläger in der M Außenstelle des damaligen Entwicklungszentrums Da , zuletzt als Mitarbeiter DV-Entwicklung, beschäftigt. Im Jahre 1999 wurden die dort vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben in eine Tochtergesellschaft der Beklagten, dieT N GmbH, ausgelagert und die bei der Beklagten angesiedelten Entwicklungszentren vollständig aufgelöst. Im Zuge dieser Auslagerung setzte der Kläger seine Tätigkeit ab dem 01.07.1999 bei der T N GmbH (die spätere T-S I GmbH) fort. Im Zuge dessen wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab dem 01.07.1999 unter Wegfall der Vergütung ruhend gestellt. Zum 01.01.2006 lebte das ruhende Arbeitsverhältnis wieder auf, nachdem die Beklagte ihre bisherige Beurlaubungspraxis beendet und der Kläger einem Wechsel zur T N GmbH bzw. T-S I GmbH nicht zugestimmt hatte. Nach seiner Rückkehr wurde der Kläger der Niederlassung "Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter" (PBM-NL) zugeordnet und dort von der Beklagten, wie zuletzt bei der T-S I GmbH, mit der Entgeltgruppe T 8 vergütet. Nach 2006 wurde der Kläger mehrfach vorübergehend im Rahmen einvernehmlicher konzerninterner Leiharbeit bei Beteiligungsgesellschaften eingesetzt, so etwa 2012 bei der V C S GmbH als Sachbearbeiter Projektmanagement in M .
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Dezember 1999 gemäß TV-Ang dem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer unterliege.
Mit Versetzungsschreiben vom 15. Mai 2001 zur PBM-NL wurde dem Kläger zugesagt, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der T N GmbH von der PBM-NL unter Beteiligung der Mobilitätsinitiative T zu einer wohnortnahen Organisationseinheit versetzt zu werden.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. November 2013 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01. Dezember 2013 als Senior Referent Projektmanagement im Betrieb V im dortigen Bereich V B S in Da fortzusetzen. Im Kündigungsschreiben berief sich die Beklagte auf § 26 Abs. 3 a) MTV DTAG. Dieser gestattet auch bei besonders geschützten Arbeitsverhältnissen eine Kündigung, "wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist." Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 08. Mai 2013 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Seine gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtete Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht Bonn als auch vor dem LAG Köln(6 Sa 822/13) erfolgreich. Das LAG Köln führte in dem rechtskräftigen Urteil vom 17. April 2014 wörtlich aus:
"Nach dem Vorbringen der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war. Eine (Änderungs-)Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung voraussichtlich dauerhaft entfallen war (BAG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 17, [...] m.w.N.). Die Beklagte trägt hierzu vor, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sei bereits aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Auslagerung der Entwicklungszentren aus dem Jahre 1999 dauerhaft entfallen; die Änderungskündig...