Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenklage. Auskunft
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich trägt der anspruchstellende Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zahlung eines Leistungsbonus.
2. Allerdings ist für die vorzunehmende Leistungsbewertung von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ähnlich wie in Zeugnisprozessen auszugehen, so dass der Arbeitgeber eine nachhaltig unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung darzulegen hat, während der Arbeitnehmer die Darlegungslast für solche Tatsachen trägt, die eine überdurchschnittliche Gesamtleistung stützen sollen.
Normenkette
BGB § 242; GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen 13 Ca 2539/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 – 13 Ca 2539/10 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating „3” gewährt wurde.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 den übrigen Beratern/Projektleitern auf der Hierarchieebene des Klägers, die eine Leistungsbeurteilung mit dem Rating „3” erhalten haben, eine Erhöhung bezüglich des Grundgehaltes gewährt hat.
- Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 abgewiesen.
Die Berufung wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Bonus- und Gehaltserhöhungsansprüche sowie eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto des Klägers.
Der bei Einreichung der Klage 33 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Berater/Projektleiter bei der Beklagten tätig.
Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2009 wurde durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2010 – 10 Ca 9252/09 – festgestellt.
Die Gesamtvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus der sog. „Total Compensation” und einer Pensionszusage in Höhe von 15 % der Total Compensation. Die Total Compensation ist untergliedert in ein „Base Salary” genanntes Fixum, das sich zusammensetzt aus dem Grundgehalt und einem sog. Overtime-Budget. Zudem gehört zu der Total Compensation ein variabler Leistungsbonus.
Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte keinen Leistungsbonus an den Kläger. Im Dezember 2009 erhielt der Kläger für das kommende Jahr 2010 keine Mitteilung hinsichtlich des für das Jahr 2010 geltenden Base Salary und des entsprechenden Leistungsbonus.
Mit der am 25.03.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die an andere Berater gewährten Leistungsboni für das Jahr 2009 und hinsichtlich der im Jahr 2010 den mit dem Kläger vergleichbaren Beratern gewährte Gehaltserhöhung des Grundgehaltes geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Leistungsbonus auch für das Jahr 2009 herleiten. Hierfür sei maßgeblich, in welchem Umfang die übrigen Berater einen Leistungsbonus für diesen Zeitraum erhalten hätten, so dass die Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verpflichtet sei. Die sog. counsel-to-leave-Entscheidung der Beklagten sei für die Bemessung des Leistungsbonus irrelevant, da die arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.09.2009 rechtskräftig durch das Arbeitsgericht Köln für unwirksam erklärt worden sei. Andere Berater, die wie in der Erklärung des Vorgesetzen des Klägers, Dr. Huber, eine Bewertung mit der Einstufung 3 minus erhalten hätten, hätten sowohl einen Leistungsbonus für das Jahr 2009 als auch eine Gehaltserhöhung erhalten, so dass auch hinsichtlich der Gehaltserhöhung ein Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der den anderen Beratern gewährten Anhebung des Grundgehaltes gegeben sei. Der Bewertungsprozess im Fall des Klägers sei seitens der Beklagten anhand der von ihr aufgestellten fünf Bewertungskategorien, die jeweils zu unbestimmt seien, unsubstantiiert dargelegt worden. Die Beklagte sei für den Ausnahmetatbestand im Rahmen der Bewertung – nämlich die Herausnahme der Arbeitnehmer mit den Bewertungen 1 und 2 aus der Bonusgewährung und der Gehaltserhöhung -darlegungsbelastet.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlungen für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern gewährt wurden;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) einen Leistungsbonus entsprechend der sich aus Ziffer 1. ergebenden Bonushöhe für die vergleichbaren Mitarbeiter in Höhe von mindestens 13.894,00 EUR brut...