Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
u. a.: Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages bei gleichzeitiger Geltung eines nicht allgemeinverbindlichen speziellen Tarifvertrages im Unternehmen
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 10 Ca 6875/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2007 – 10 Ca 6875/06 – teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Ziffern 1), 3), 4) des Urteilstenors abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 04.12.2003 zugrunde. Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin verpflichtet, „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, …” wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, „die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht”. Nach § 4 Ziff. 1 erhält die Klägerin im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen.
§ 8 Ziff. 1 bestimmt, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden”.
Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des – ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 (MTV 2005), beide abgeschlossen von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe NRW.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Nach Ziff. 3.1.1 MTV 2000 ist auf den tariflichen Stunden-Grundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % ab der 174. Monatsarbeitsstunde für die Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.10 zu zahlen. Nach Ziff. 5.3. wird als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich
- für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn
- für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn.
Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt der Urlaub 30 Werktage.
Nach § 3 Z. 1 a) MTV 2005 wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % nunmehr erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde gezahlt.
Die Klägerin hat mit der Klage beim Arbeitsgericht zu 1) Feststellung begehrt, dass der MTV 2000 Anwendung findet, zu 2), dass die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 31 Werktagen hat und zu 3), dass die monatliche Regelarbeitszeit 173 Stunden beträgt, ferner Zahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe jeweils 282,87 EUR nebst Verzugszinsen.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 28.02.2007 verkündetes Urteil der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1), 2), und 3) sowie wegen der Weihnachtszuwendung 2006 in Höhe von 282,87 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Weihnachtszuwendung 2005 wegen Verfalls nach § 13 MTV 2000 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen das am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.06.2007 begründet. Die Beklagte vertritt mit der Berufungsbegründung – wie bereits in erster Instanz – die Auffassung, dass der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Das zeige sich insbesondere daran, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 ein Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist (MTV Flughäfen). Abgesehen davon sehe Z. 5.3 MTV 2000 entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Weihnachtszuwendungen für Fluggastkontrolleure vor, da diese nicht unter die dort genannten Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.20 fielen. Für den Urlaubsanspruc...