Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Höhe eines Bonusanspruchs. Leistungsbestimmung und Ausübung billigen Ermessens
Leitsatz (amtlich)
Zur Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen zur Bestimmung eines Leistungsbonus.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.10.2010; Aktenzeichen 13 Ca 2539/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 - 13 Ca 2539/10 - weiter abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a) an den Kläger 17.724,74 € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen;
b) dem Pensionskonto des Klägers für das Jahr 2009 weitere 2.658,71 € einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung gutzuschreiben.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Auskunftserteilung durch die Beklagtenseite um einen Bonusanspruch des Klägers sowie eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto des Klägers.
Der bei Einreichung der Klage 33 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Berater/Projektleiter bei der Beklagten tätig.
Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2009 wurde durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2010 - 10 Ca 9252/09 - festgestellt.
Die Gesamtvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus der sogenannten "Total Compensation" und einer Pensionszusage in Höhe von 15 % der Total Compensation. Die Total Compensation ist untergliedert in ein "Base Salary" genanntes Fixum, das sich zusammensetzt aus dem Grundgehalt und einem sogenannten Overtime-Budget. Zudem gehört zu der Total Compensation ein variabler Leistungsbonus.
Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte keinen Leistungsbonus an den Kläger. Im Dezember 2009 erhielt der Kläger für das kommende Jahr 2010 keine Mitteilung hinsichtlich des für das Jahr 2010 geltenden Base Salary und des entsprechenden Leistungsbonus.
Mit der am 25.03.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die ein anderer Berater gewährten Leistungsboni für das Jahr 2009 geltend gemacht. Durch Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.11.2011 - 10 Sa 48/11 - wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunftserteilung in anonymisierter Form darüber, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating 3 gewährt wurde, verurteilt.
Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die dem Schreiben angefügte Auflistung die Gewährung von Boni an insgesamt 35 Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit unterschiedlichen Beträgen mit (vgl. zu den Einzelheiten Kopie des Schreibens vom 01.12.2011 nebst Anlage Bl. 385 f d. A.). Die Beklagte wies den Kläger in diesem Schreiben zudem darauf hin, die unterschiedliche Bonushöhe resultiere daraus, dass verschiedene Einflussfaktoren auf die Höhe der Bonuszahlungen einwirkten. Dies seien konkret die Betriebszugehörigkeit, die Statuszugehörigkeit (Zugehörigkeit in der Rolle als EM) sowie die Höhe der Total Compensation und das Rating des Vorjahres sowie die Ratinghistorie.
Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Leistungsbonusanspruch für das Jahr 2009 sei anhand des Durchschnitts der mitgeteilten Bonuszahlung an die anderen Berater festzulegen. Weitere Einflussfaktoren seien dem Kläger unbekannt. Wenn es an konkreten Berechnungsfaktoren mangele bzw. der Arbeitgeber keine entsprechenden Ziele vorgebe, sei entweder ein hundertprozentiger Leistungsbonus zu zahlen oder die Berechnung des Bonus anhand des Durchschnitts der letzten Jahre vorzunehmen. Die 35 mitgeteilten Bonuszahlungen ergäben einen Durchschnittsbonus in Höhe von 21.269,69 € brutto, hiervon könne der Kläger einen Anspruch im Umfang von 10/12 = 17.724,74 € herleiten. Dementsprechend sei eine Gutschrift in Höhe von 15 % des Leistungsbonus auf das Pensionskonto des Klägers verbunden mit dem garantierten Zinssatz in Höhe von 2,25 % im Jahr 2010 vorzunehmen. Hilfsweise macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage die Auskunft über die weiteren Kriterien für die Leistungsbonuszahlung gegenüber der Beklagten und im zweiten Schritt die entsprechende Zahlung gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) ein Leistungsbonus in Höhe von 17.724,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2009 neben dem bereits gut geschriebenen 14.050,00 € weitere 2.658,71 € einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung dem Pensionskonto des Klägers gutzuschreiben.
Hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Kriterien und den Berechnungsmodus für die Festlegung des Leistungsbonus für das Jahr 2009 für die Projektleiter/EM mit de...