Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Verlängerung des Vertrages gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG
Leitsatz (amtlich)
Der vertragsverlängernden Anwendung von § 2 Abs. 5 WissZeitVG steht nicht entgegen, dass der Verlängerungstatbestand in Zeiten des Arbeitsverhältnisses auftritt, die hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bereits auf die Anwendung von § 2 Abs. 5 WissZeitVG zurückgehen.
Normenkette
WissZeitVG § 2 Abs. 1-2; WisszeitVG § 2 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 13.04.2018; Aktenzeichen 4 Ca 1137/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 4 Ca 1137/17 - wird dieses abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.08.2017, sondern erst mit dem 21.12.2017 geendet hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Der am 03.06.1987 geborene Kläger war bei dem beklagten Land zunächst vom 01.04.2014 bis zum 31.03.15 gemäß § 2 Abs. 2 WisszeitVG bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.2015 ist er als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zunächst vertraglich bis zum 31.03.2017 gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag heißt es dazu:
"§ 1
Herr O... wird ab 01.04.2015 im Rahmen des Drittmittelprojektes GRK 1887/1: Deutungsmacht, Religion und Belief Systems in Deutungsmachtkonflikten
Projektnummer: 65150012
× als Teilzeitbeschäftigter
× mit 65 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten
× für die Zeit bis zum 31.03.2017, Befristungsgrund:
§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt."
Der Kläger ist im Rahmen eines von der DFG geförderten Graduiertenkollegs beschäftigt worden. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand darin, im Rahmen des Graduiertenkollegs an seiner Dissertation zu arbeiten und an dem Forschungs- und Qualifikationsprogramm des Graduiertenkollegs teilzunehmen. In dem Zuwendungsbescheid für das Graduiertenkollegs Deutungsmacht vom 07.11.2013 ist unter Ziffer 4 ausgeführt, dass empfohlen wird alle Stellen gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG zu befristen sind, da der Befristungsgrund "Qualifizierung" dem Inhalt und Zweck des Arbeitsverhältnisses entspräche und gleichzeitig den Forderungen nach Chancengleichheit in der Wissenschaft gerecht werde.
Nach der Geburt seines ersten Kindes J. im Jahr 2015 beantragte der Kläger Elternzeit für den Zeitraum vom 16.10.2015 bis zum 15.03.2016. Das beklagte Land genehmigte die Elternzeit mit Schreiben vom 30.06.2015. Es teilte dem Kläger zudem mit Schreiben vom 30.07.2015 die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages um 152 Tage Elternzeit mit, weshalb das Arbeitsverhältnis am 30.08.2017 enden sollte. Zum Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K3 (Blatt 10 der Akte) verwiesen.
Am 03.07.2017 wurde die Tochter des Klägers M. geboren. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.07.2017 erneut Elternzeit für die Zeiträume vom 03.07.2017 bis zum 02.10.2017 sowie vom 03.11.2017 bis zum 02.12.2017. Das beklagte Land gewährte daraufhin mit Schreiben vom 02.08.2017 Elternzeit für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis zum 30.08.2017. Zum Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K7 (Blatt 14 der Akte) verwiesen. Auf Nachfrage des Klägers zur Verlängerung der Elternzeit teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 08.08.2017 mit, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30.08.2017 nicht in Betracht käme, weil die beantragte Elternzeit bereits in die Zeit des gesetzlichen Verlängerungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 WissZeitVG des Ausgangsvertrages falle und sich Verlängerungsansprüche nur aus einem Arbeitsvertrag heraus ergeben könnten. Gegen diese Rechtsauffassung wehrt sich der Kläger mit der beim Arbeitsgericht Rostock am 12.09.2017 eingegangenen Klage.
Er vertritt die Auffassung, die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages sei mit Einverständnis des Mitarbeiters um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit zu verlängern. Diese Verlängerung trete von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer vertraglichen Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bedürfe. Das Einverständnis des Klägers ergebe sich bereits daraus, dass er den entsprechenden Antrag gestellt habe. Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen Geltungsbereich der familienpolitischen Komponente, bei der es nicht zu einer Verlängerung des befristeten Vertrages käme. Unter Berücksichtigung der gestellten Anträge sei das Arbeitsverhältnis zunächst um weitere 59 Tage zu für den Zeitraum der Elternzeit bis zum Vertragsende zu verlängern und anschließend um die jeweils weiteren Elternzeitzeiträume. Auch eine Anfrage beim Bundesministerium für Bildung und Forschung hätte zu einer Bestätigung seine...