Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarten mit einer auflösenden Bedingung kombinierten Befristungsabrede
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich bei einer formularmäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages auch daraus ergeben, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: verneint).
2. Eine Kombination von zeitlicher (Höchst-)Befristung und auflösender Bedingung eines Arbeitsvertrages ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (hier: Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) zulässig.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 5, § 21
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 29.09.2016; Aktenzeichen 5 Ca 549/16) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2016 - 5 Ca 549/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war zunächst seit dem 08. April 2014 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit kurzen Unterbrechungen bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Nach einer Unterbrechung schlossen die Parteien unter dem 13. März 2015 einen Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.), der in § 1 folgende Regelung enthält:
"Herr A. wird ab 07. April 2015 als Teilzeitbeschäftigter befristet eingestellt mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Der Arbeitsvertrag ist wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet bis zum 30. April 2015. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, an dem der Vertretene seine Arbeit wieder aufnimmt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(...)"
Unter dem 29. April 2015 schlossen die Parteien folgenden Änderungsvertrag (Bl. 5 d. A.):
"§ 1
In § 1 Satz 2 wird das Befristungsdatum "30. April 2015" durch das Datum "31. Mai 2015" ersetzt.
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft."
Nachfolgend wurde das Befristungsdatum in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags mit Änderungsvertrag vom 27. Mai 2015 (Bl. 6 d. A.) auf den 31. Juli 2015 und mit Änderungsvertrag vom 14. Juli 2015 (Bl. 7 d. A.) auf den 31. Dezember 2015 abgeändert. Der zuletzt abgeschlossene Änderungsvertrag vom 30. November 2015 (Bl. 8 d. A.) lautet:
"§ 1
In § 1 Satz 2 wird das Befristungsdatum "31. Dezember 2015" durch das Datum "30. Juni 2015" ersetzt.
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft."
Der Kläger war als Krankheitsvertretung für den erkrankten Mitarbeiter R. eingestellt worden, der auch bei Abschluss des zuletzt geschlossenen Änderungsvertrags vom 30. November 2015 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und dessen Krankheitsdauer ungewiss war. Der vertretene Mitarbeiter R. hat seit dem 01. Februar 2016 eine neue Arbeitsstelle angetreten und mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 30. April 2016 geschlossen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Befristungskontrollklage vom 07. Juli 2016, die der Beklagten am 18. Juli 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Änderungsvertrag vom 30. November 2015 vereinbarten Befristung zum 30. Juni 2016 geltend gemacht.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. September 2016 - 5 Ca 549/16 - Bezug genommen.
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 18. November 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08. Dezember 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Januar 2016 eingegangen, begründet.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil mehrfach festgehalten, dass die im Arbeitsvertrag vom 13. März 2015 enthaltene Formulierung widersprüchlich und somit unklar sei. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung könnten die vier abgeschlossenen Änderungsverträge die im ursprünglichen Vertrag unklare und somit unwirksame Klausel nicht heilen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Aufklärung des Klägers durch die Beklagte bedurft. Insbesondere sei hier zu beachten, dass eine sog. geltungserhaltende Auslegung im Bereich des Arbeitsrechtes unzulässig sei. Weiterhin sei zu beachten, dass § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB keine Anwendung finde, d. h. die Umstände bei Vertragsschluss seien bei der Unklarheitenregelung nicht zu berücksichtigen. Falls die Begleitumstände dennoch heranzuziehen sei...