Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis. Berichtigung. Beweislast. Gesamtbeurteilung. Zeitfaktor. Zeugnisklarheit. Endbeurteilung in Arbeitszeugnis
Leitsatz (amtlich)
Aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folgt zwar, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein darf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus aber nur, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 843).
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2013/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war zunächst vom 1. Mai 1998 bis 31. Oktober 2009 bei der Firma F. Vliesstoffe KG beschäftigt, die ebenso wie die Beklagte zur Unternehmensgruppe F. gehört. Zum 1. November 2009 wechselte er innerhalb des Konzerns zur Beklagten. Die Firma F. Vliesstoffe KG erteilte ihm anlässlich seines Ausscheidens am 31. Oktober 2009 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Bl. 4, 5 d.A.), auf das Bezug genommen wird. Nach seinem Wechsel zur Beklagten zum 1. November 2009 war er dort aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2009 (Bl. 43 bis 46 d.A.) als "Beauftragter für die Qualitätssicherung" eingesetzt und insbesondere für den Aufbau des Qualitätsmanagementsystems (nach DIN EN ISO 13485) sowie die damit verbundene erstmalige Zertifizierung der Beklagten zuständig, die dann im Oktober 2010 erfolgte.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Bl. 35 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil von ihm bei einer Lieferung an einen Kunden die beizufügenden Prüfunterlagen nicht versandt worden waren; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 12. Januar 2011 verwiesen. Zu dieser Abmahnung gab der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2011 (Bl. 49, 50 d.A.) eine Stellungnahme ab, auf die Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 29. April 2011 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Juli 2011.
Unter dem 31. Juli 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger folgendes Zeugnis (Bl. 6, 7 d.A.):
"Herr Dr. A., geboren am 14. Juli 1956 in L., trat am 01. November 2009 aufgrund eines internen Wechsels innerhalb der Unternehmensgruppe F. als Beauftragter für die Qualitätssicherung in unser Unternehmen ein.
In dieser Funktion umfasste das Tätigkeitsgebiet von Herrn Dr. A. im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Aufbau und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-Handbuchs für die Produktion medizintechnischer Produkte nach DIN EN ISO 13485 in Übereinstimmung mit FDA cGMP
Aufbau und Weiterentwicklung eines Hygiene-Managements für die Reinraum-Produktion gemäß DIN EN ISO 14644
Umsetzung der Vorgaben der Qualitätsnormen DIN EN ISO 13485, 14644 und 14971 für die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb medizintechnischer Produkte in Übereinstimmung mit FDA cGMP
Begleitung der Erstzertifizierung
Aufbau der Kontroll-, Überwachungs- und Dokumentationssysteme zur Sicherstellung der Produktqualität gemäß der genannten Qualitätsnormen
Anleitung und Unterweisung des Produktionspersonals hinsichtlich der Qualitätsnormen und Prozesse inklusive der Konzeption und Implementierung geeigneter Trainingsmaßnahmen
Durchführung von internen Audits
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte gemäß § 30 MPG
Erstellung von Prüfberichten sowie Freigabe der Serienproduktion sowie der Muster- und Erstlieferungen an Kunden
Reklamationsmanagement
Herr Dr. A. arbeitete sich in das ihm übertragene Tätigkeitsgebiet ein und eignete sich das benötigte Fachwissen durch Eigeninitiative sowie geeignete Schulungs- und Ausbildungsprogramme an, so dass er innerhalb kurzer Zeit mit den Regulatorien des Qualitätsmanagements vertraut war. Er identifizierte sich sowohl mit seiner Aufgabe als auch mit unserem Unternehmen. Bei der Erledigung seiner Aufgaben gelangte er zu guten Ergebnissen. Dabei zeichnet er sich durch eine systematische und strukturierte Arbeitsweise aus.
Das Verhalten von Herrn Dr. A. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen sowie Kunden und externen Schnittstellen war jederzeit einwandfrei.
Er hat seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt und unseren Anforderungen gut entsprochen.
Herr Dr. A. verlässt unser Unternehmen mit dem heutigen Tag auf eigenen Wunsch, um außerhalb der Unternehmensgruppe F. eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir danken ihm für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm beruflich und privat alles Gute."
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses vom 31. Juli 2011 mit dem Ziel einer besseren Bewertung entsprechend der Notenstufe "gut".
Der Kläger hat vorgetragen, das ihm erteilte Zeugnis vom 31. J...