Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Geht die Vertragslaufzeit erheblich über das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses prognostizierbare Ende des Vertretungsbedarfs hinaus, kann dies den Schluss darauf zulassen, dass der behauptete Sachgrund der Vertretung für die Befristung nur vorgeschoben ist. (hier: bejaht)
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.07.2016; Aktenzeichen 6 Ca 2286/15) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bis zum 30.09.2015.
Die Beklagte betreibt eine Großküche, in welcher die Küchenhilfen ua. die Klägerin gleichgelagerte Tätigkeiten übernehmen. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehören beispielsweise das Vorbereiten der Lebensmittel für Produktion und Ausgabe sowie Vorbereitung der jeweiligen Mahlzeiten, Bestückung und Abräumen der Ausgabe zu allen Mahlzeiten, Servieren und Hilfeleisten, Vorbereitung des Speisesaals und Reinigung des Küchenbereichs, Bedienen der Geschirrspülmaschine.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2011 als Küchenhilfe tätig. Der Beschäftigung lag zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.09.2011/12.09.2011 (Bl. 4 ff. d.A.) zugrunde, der unter § 1 u.a. eine sachgrundlose Befristung für die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2013 vorsah. Den von der Beklagten vorformulierten und am 05.07.2013 unterschriebenen Anschlussvertrag für die Zeit ab dem 01.10.2013 unterzeichnete die Klägerin am 10.07.2013. Dieser Arbeitsvertrag (Bl. 7 ff. d.A.) sieht unter §1 u.a. folgende Regelung vor:
"Die Klägerin wird ab dem 01.10.2013 als Teilzeitbeschäftigte mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. ...
Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Krankheit der Stelleninhaberin, längstens jedoch bis zum 30.09.2015."
Die ebenfalls als Küchenhilfe beschäftigte Mitarbeiterin Frau B. fehlte infolge Arbeitsunfähigkeit vom 04.11.2013 - 11.03.2014. Zuvor war sie bereits im Jahr 2012 vom 22.10. bis 16.11.2012 und im Jahr 2013 vom 19.02 bis 21.02.2013 und vom 09.07 bis 21.07.2013 infolge Krankheit abwesend gewesen.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 wurde die Arbeitszeit der Klägerin sodann ab dem 01.01.2014 auf eine Vollzeitbeschäftigung erhöht, so dass die Klägerin zuletzt 2.202,27 Euro brutto monatlich verdiente.
Am 19.12.2013 begann der Mutterschutz der gleichfalls als Küchenhilfe beschäftigten Mitarbeiterin Frau d. G., welche sodann nach Elternzeit bis zum 25.09.2014 und anschließenden Urlaub am 18.11.2014 an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin bis zum 30.09.2015.
Mit ihrer am 14.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.07.2013/10.07.2013.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass ein Sachgrund für die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2015 nicht vorgelegen habe, da sie im Jahr 2011 auf dem Arbeitsplatz der kurz zuvor verstorbenen Mitarbeiterin Frau H. als deren Ersatz eingesetzt worden sei. Eine Elternzeitvertretung sei von dem im Vertrag niedergelegten Zweck nicht gedeckt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 05.07./10.07.2013 nicht beendet ist und über den 30.09.2015 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Küchenhilfe weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erwidert,
es habe der Sachgrund "Krankheitsvertretung" der Befristungsabrede zugrunde gelegen. Es habe sich bereits vor Abschluss des zweiten Vertrages mit der Klägerin angekündigt, dass Frau B. aufgrund von Kniebeschwerden erneut länger krankheitsbedingt ausfallen werde. Frau B. habe dem Küchenleiter Herrn A. im Frühjahr 2013 mitgeteilt, dass sich ihre Knieprobleme verschlimmert hätten, es könne zu Ausfallzeiten kommen. Die Schwangerschaft von Frau d. G. habe diese dem Küchenleiter Herrn A. am 13.06.2013 mitgeteilt und den Mutterpass sodann am 10.07.2013 vorgelegt. Die als "Urlaubsplaner" betitelte Aufstellung gebe tatsächlich sämtliche Fehlzeiten der Mitarbeiter, gleich aus welchem Grund, wieder. Auch aufgrund der weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten des übrigen Küchenpersonals während des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass im Küchenbereich weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten auftreten würden. Insgesamt sei zwischen dem 01.10.2013 und dem 30.09.2015 ein krankhei...