Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Belege. Nachreichen. Fristablauf
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller trotz einer entsprechenden Auflage und Fristsetzung des Arbeitsgerichts die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gem. § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht.
2. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es Aufgabe des Hilfsbedürftigen und nicht des Gerichts, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 02.01.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1786 b/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat am 11.10.2002 eine Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für diese Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G… zu bewilligen. Zugleich hat er eine von ihm ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Außerdem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2002 Kopie eines Mietvertrages nachgereicht. Der Rechtsstreit ist am 22.11.2002 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden. Am gleichen Tage hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine aktuelle Lohnabrechnung über einen vollen Monat einzureichen und die aktuellen Zahlungen und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu belegen.
Nachdem der Kläger diese Auflage nicht erfüllt hat, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 02.01.2003 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass dem Gericht eine Überprüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht möglich sei (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gegen diesen, ihm am 06.01.2003 zugestellten Beschluss, hat der Kläger am 07.01.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser eine Gehaltsabrechnung für den Monat November 2002 in Kopie eingereicht sowie eine Ablichtung eines Kontoauszuges vom 09.12.2002, aus dem sich ergibt, dass laufenden monatliche Zahlungen von 200,00 EUR an die H… GmbH erbracht werden. Der Kläger trägt vor, dass er die Gehaltsabrechnung erst am 27. Dezember 2002 erhalten habe.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass nach Abschluss der Instanz und nach Ablauf der gesetzten Nachfrist eingereichte Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht mehr zu beachten seien.
Der Kläger hat noch nach Erlass und Zustellung des Beschlusses ergänzend durch Schriftsatz vom 27.01.2003, beim Arbeitsgericht Neumünster eingegangen am 28.01.2003, vorgetragen: Er habe ohne eigenes Verschulden die gesetzte Frist außer Acht gelassen. Sein neuer Arbeitgeber habe es nicht für erforderlich gehalten, ihm rechtzeitig eine Lohnabrechnung zu erteilen, deshalb seien die inzwischen vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht unter Hinweis darauf, dass der Kläger seine Angaben trotz einer entsprechenden Auflage und Fristsetzung des Arbeitsgerichts nicht gemäß § 118 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht habe, zurückgewiesen. Es hat der sofortigen Beschwerde auch zu Recht nicht abgeholfen. Die von dem Kläger im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Hierzu wird auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.9.2001 – 4 Ta 125/01 –; dem folgend Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 8.3.2002 – 3 Ta 22/02 –) verwiesen, in dem es u.a. heißt:
„Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss ein antragstellender Kläger gem. § 117 ZPO sowohl eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben als auch die entsprechenden Belege beifügen. Dass ohne Belege Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte. Streitig ist allenfalls, ob es sich um ein Formerfordernis des Antrags handelt oder ob es sich bei der Verpflichtung zur Beifügung nur um Glaubhaftmachung handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.1996 – 4 Ta 8/96 m. w. H.). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antragsteller eine Einkommens- oder Vermögenssteuererklärung abzugeben hat. Es sind aber zumindest die Belege beizufügen, aus denen sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zweifelsfrei ergibt (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.1983 – 5 Ta 170/83 – m. v. H.). Hierzu hat ein Kläger sich vollständig zu erklären, denn...