Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Erklärung. Unterlagen. Nachreichen mit der Beschwerde. OHG, allgemeine Interessen
Leitsatz (amtlich)
Reicht der Antragsteller der Prozesskostenhilfe die Belege und/oder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit der Beschwerde ein, so können diese Angaben nicht mehr berücksichtigt werden (Bezugnahme auf LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.9.2001 – 4 Ta 125/01 –).
Normenkette
ZPO § 116 Nr. 2, §§ 114, 117-118
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 28.01.2002; Aktenzeichen 2 Ca 3137 d/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.1.2002 – 2 Ca 3137 d/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 1.200 Euro
Tatbestand
I.
Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer in Liquidation befindlichen OHG. Die Beklagte betrieb ein Inkassounternehmen. Mit der am 30.12.2000 erhobenen Klage forderte der Kläger Zahlung von 347.603,95 DM. Diese Ansprüche wurden durch Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 26.6.2001 (7 Sa 1946/00) erledigt.
Die Beklagten hatten mit Schriftsatz vom 10.1.2001 beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht gleichzeitig eingereicht. Im Termin vom 16.1.2001 reichte der Beklagtenvertreter eine PKH-Erklärung des Beklagten zu 3 – ohne Belege – zur Akte.
Mit Beschluss vom 28.1.2002, zugestellt am 7.2.2002, hat das Arbeitsgericht den PKH-Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 11.2.2002 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerde war eine Ablichtung eines Vermögensverzeichnisses des Beklagten zu 3 vom 14.4.1998 beigefügt. Für den Beklagten zu 2 ist am 4.3.2002 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden, der eine Ablichtung eines Sozialhilfebescheides vom 2.5.2001 beilag.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beklagten hat nicht Erfolg.
1. Die Beklagte zu 1 kann als OHG gem. § 116 Ziff. 2 ZPO Prozesskostenhilfe nur erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Sie hat weder dargelegt, dass die Beklagten zu 2 und 3 nicht in der Lage sind, die Kosten selbst aufzubringen noch, dass die Unterlassung ihrer Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
2. Den Beklagten zu 2 und 3 kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 114 ZPO, nämlich dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen, vorliegen.
a) Der Beklagte zu 2 hat zwar inzwischen, in der Beschwerde, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Ablichtung eines Sozialhilfebescheides eingereicht. Diese Unterlagen können aber nicht mehr berücksichtigt werden, da sie erst in der Beschwerdeinstanz eingereicht wurden. Hierzu wird auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.9.2001 (4 Ta 125/01) verwiesen, wo es u.a. heißt:
„Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss ein antragstellender Kläger gem. § 117 ZPO sowohl eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben als auch die entsprechenden Belege beifügen. Dass ohne Belege Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte. Streitig ist allenfalls, ob es sich um ein Formerfordernis des Antrags handelt oder ob es sich bei der Verpflichtung zur Beifügung nur um Glaubhaftmachung handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.1996 – 4 Ta 8/96 m. w. H.). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antragsteller eine Einkommens- oder Vermögenssteuererklärung abzugeben hat. Es sind aber zumindest die Belege beizufügen, aus denen sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zweifelsfrei ergibt (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.1983 – 5 Ta 170/83 – m. v. H.). Hierzu hat ein Kläger sich vollständig zu erklären, denn der Hilfsbedürftige muss alles ihm zumutbare getan haben, um eine Bewilligungsentscheidung noch während der ersten Instanz herbeizuführen (Zweibrüggen, Juristisches Büro 79, 1377; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.1985 – 5 Ta 74/85). Daran fehlt es, wenn die Partei es versäumt hat, die erforderlichen Bewilligungsunterlagen rechtzeitig vollständ...