Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Versagung. Beendigung der Instanz. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Belege. Abschluss der Instanz. verspätete Vorlage. Ordnungsgemäßer Antrag
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein ordnungsgemäßer Antrag vor Abschluss der Instanz. Ein ordnungsgemäßer Antrag setzt die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Wird diese erst nach Schluss der Instanz vorgelegt, so kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1805 b/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin/Antragstellerin hat am 24.10.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.
Der Rechtsstreit ist gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.12.2005 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden.
Durch Verfügung vom 14.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Antragstellerin eine Auflage dahingehend gegeben, die Fragen aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu beantworten sowie Nachweise nachzureichen. Nachdem diese Auflage unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 13.12.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21.10.2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt habe.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin zugleich eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 17.01.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Klägerin die Auflage nicht erfüllt habe und eine Berücksichtigung der neuen Belege nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Antragstellerin hat eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verspätet nach Abschluss der Instanz eingereicht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gericht eingereicht worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß gestellt (Beschluss vom 24.03.2005 – 1 Ta 38/05 –; vom 21.07.2004 – 1 Ta 46/04 – mit Nachw.). Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz beim Gericht eingereicht, ist der Antrag nicht wirksam gestellt und grundsätzlich zurückzuweisen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 03.01.2005 – 1 Ta 213/04 –).
b) Der Prozesskostenhilfeantrag war damit bis zum Schluss der Instanz, dem Beschluss über das Zustandekommen des Vergleiches vom 23 12. 2005, nicht ordnungsgemäß gestellt. Der Antragstellerin ist insoweit vom Arbeitsgericht auch nicht, gegebenenfalls auf ihren Antrag, eine entsprechende Nachfrist gesetzt worden. Gründe, warum die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz einreichen konnte, sind nicht dargelegt.
2. Im Übrigen konnten die mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Unterlagen auch aus anderen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
a) Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Hierzu wird auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.09.2001 – 4 Ta 125/01 – verwiesen, in dem es u. a. heißt:
„Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss ein antragstellender Kläger gem. § 117 ZPO sowohl eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben als auch die entsprechenden Belege beifügen. Dass ohne Belege Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte. Streitig ist allenfalls, ob es sich um ein Formerfordernis des Antrags hand...