Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheit des Betriebsrats. Amtsunfähigkeit. zeitweilige Verhinderung. Verhinderung des Betriebsrats. Krankheit
Leitsatz (amtlich)
Erscheint ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied des Betriebsrats zur Sitzung des Betriebsrats, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es an der Teilnahme wegen Krankheit nicht verhindert ist.
Normenkette
BetrVG § 25 I 2, § 29
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen 2 BV 22 d/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats (Bet. zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 2. September 2004 – 2 BV 22 d/04 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (Beteiligter zu 1.) vom im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3.) gebildeten Betriebsrat (Antragsgegner und Beteiligter zu 2.) wirksam als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen worden ist.
Der Antragsteller ist durch Verhältniswahl zum freigestellten Betriebsratsmitglied des 15 köpfigen Betriebsrats gewählt worden.
Auf seiner Sitzung vom 23. März 2004 beschloss der Betriebsrat mit 11 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen die Abberufung des Antragstellers von der Freistellung. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 2. April 2004 unter Bezug auf diesen Beschluss auf, am 5. April 2004 die Arbeit wieder aufzunehmen.
Der Antragsteller hat unter dem 5. April 2004 beim Arbeitsgericht Elmshorn ein Beschlussverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, die am 23. März 2004 erfolgte Abwahl sei nichtig und unwirksam.
Am 7. April 2004 entschied der Betriebsrat, über die Angelegenheit „Freistellungen” in einer weiteren Sitzung am 27. April 2004 nochmals zu beschließen.
Der Antragsteller ist seit dem 7. April 2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. An den während seiner Erkrankung bis zum 27. April 2004 stattfindenden Betriebsratssitzungen nahm er nicht teil. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller am 20. April 2004 das ebenfalls freigestellte Betriebsratsmitglied K… anrief und mitteilte, er werde trotz seiner Erkrankung am 27. April 2004 an der Sitzung teilnehmen.
Die Betriebsratsvorsitzende lud anstelle des Antragstellers das Ersatzmitglieder P… M… zu dieser Betriebsratssitzung ein, der im Übrigen auch anstelle des Antragstellers als dessen Ersatzmitglied an den vorherigen Sitzungen teilgenommen hatte.
Der Antragsteller erschien am 28. April 2004 zur Betriebsratssitzung. Die Vorsitzende stellte fest, er sei auch für diesen Tag arbeitsunfähig erkrankt gemeldet, er sei nicht stimmberechtigt. Der Antragsteller erklärte, er habe eine Einladung erhalten und dem Betriebsrat mitgeteilt, dass er an der Sitzung dieses Tages teilnehmen werde. Um 12:10 Uhr unterbrach die Betriebsratsvorsitzende die Sitzung, um insoweit Rechtsrat einzuholen. Nach Fortsetzung der Sitzung stellte die Vorsitzende nochmals fest, dass zur Betriebsratssitzung ordnungsgemäß geladen und der Antragsteller nicht stimmberechtigt sei, da er aus krankheitsbedingten Gründen keine Ladung erhalten habe. Daraufhin verließ der Antragsteller ebenso wie die 3 weiteren ordentlichen Betriebsratsmitglieder K…, Ka… und C… das Sitzungszimmer des Betriebsrats. 12 Betriebsratsmitglieder verblieben im Sitzungszimmer, darunter auch das Ersatzmitglied M…. Der Antrag, den Antragsteller von der Freistellung abzuberufen, erhielt bei 12 ausgegebenen Stimmzetteln 12 Ja-Stimmen. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung wurde sodann die Abberufung des Antragstellers von seiner Freistellung festgestellt. In der Sitzung des Betriebsrates vom 27. April 2004 wurde beraten und beschlossen neben der Neuregelung der Freistellung auch über Fragen der Personalanforderungen, des Bedarfs für Entwicklungsprojekte, eine fristlose Kündigung, eine Einstellung, eine Entfristung, die Einführung neuer Arbeitszeiten, eine Versetzung, die Urlaubsvereinbarung 2004 sowie über die unter Aktuelles aufgeführten Punkte. Der Antragsteller wehrt sich auch gegen diese Abberufung.
Wegen des diesbezüglichen streitigen Vortrages, der geäußerten Rechtsauffassungen und der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Antragstellers überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass seine Abwahl am 23. März 2004 und 27. April 2004 unwirksam gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 4. November 2004 zugestellten Beschluss am 22. November 2004 mit Fax- und Originalschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. Januar 2005 – am 20. Januar 2005 mit Faxschriftsatz und am 24. Januar 2005 mit Originalschriftsatz begründet.
Der Betriebsrat trägt vor:
Seine Vorsitzende habe bei der Ladung der Mitglieder zur Sitzung des 27. April 2004 von einer Amtsunfähigkeit des Antragsstellers ausgehen...