Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Verzugslohn. Annahmeverzugslohn. Ermittlung durch Schätzung bei umsatzabhängiger Vergütung. Annahmeverzug endet durch Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber, der unberechtigt fristlos kündigt und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt, kann sich gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe es unterlassen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu stellen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Arbeit aufzufordern, wenn er die Folgen des Annahmeverzugs beseitigen oder verhindern will. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise Vergütung aus umsatzabhängiger Provision erhält.
Normenkette
BGB § 615; ZPO §§ 287, 138
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2157 c/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.04.2005 – 2 Ca 2157 c/04 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
4.000,– Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld i. H. v. 1.725,90 Euro netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004,
weitere 4.000,– Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld i. H. v. 1.783,43 Euro netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005,
weitere 4.000,– Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld i. H. v. 1.783,43 Euro netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005,
weitere 4.000,– Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld i. H. v. 1.610,84 Euro netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005,
weitere 4.000,– Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld i. H. v. 1.783,43 Euro netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005
abzüglich am 01.08.2005 gezahlter 5.530,78 Euro netto zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten 1. Instanz tragen der Kläger 2 %, die Beklagte 98 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, wie die Vergütung des Klägers während der Kündigungsfrist zu bemessen ist.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2004 als PKW-Gebrauchtwagen-Verkäufer tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 08.04.2004 zugrunde, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 5 ff. d. A.). Für die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses war Garantiegehalt von 4.000 EUR vorgesehen. Danach sollte ein Fixum von 300 EUR geleistet werden. Die weitergehende Vergütung sollte sich aus der Provision gem. den Provisionsbestimmungen ergeben. Dabei war eine Garantieprovision von 29.196,24 EUR jährlich vereinbart. Der Kläger sollte außerdem ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung und 100 l Treibstoff erhalten. In den ersten 4 Monaten seiner Tätigkeit bei der Beklagten hat der Kläger 12 Fahrzeuge verkauft, die einen Provisionsanspruch in Höhe von 3.784,71 EUR auslösten (Aufstellung BI. 66 d. A.).
Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger 2 Abmahnungen vom 18.10.2004 und 25.10.2004 aus. Der Kläger arbeitete am 27.10.2004 ab 9:00 Uhr und verließ den Betrieb um 18:04. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2004 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin und warf ihm vor, der Kläger habe seinen Arbeitsplatz unbefugt vor Dienstschluss verlassen. Eine weitere Kündigung sprach die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2004 zum 30.06.2005 aus.
Für die Zeit ab November 2004 zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr. Mit Bescheid vom 07.12.2004 (BI. 29 d. A.) bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger vorläufig ein Arbeitslosengeld in Höhe von 402,71 EUR wöchentlich/57,53 EUR kalendertäglich für die Zeit ab dem 29.10.2004.
Der Kläger hat die Abmahnungen und die Kündigungen durch Klage angegriffen und Zahlung der Vergütung für die Zeit ab November 2004 gefordert. Er hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihm eine monatliche Vergütung von 5.136,16 EUR brutto abzüglich des wöchentlich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 402,71 EUR netto zu zahlen. Diese Vergütung setze sich zusammen aus der Garantieleistung in Höhe von 2.433,02 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Dienstfahrzeug mit einem Listenpreis von 25.000 EUR auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Posten sei mit 250 EUR zu bewerten. Des Weiteren sei die Beklagte verpflichtet, ihm monatlich 100 l Treibstoff, der derzeit 1,07 EUR je Liter koste, zur Verfügung zu stellen. Schließlich sei ihm eine zusätzliche Provision in Höhe von 2.346,14 EUR brutto zu zahlen. Diese monatliche Provision hätte er verdient, wenn ihm die Weiterbes...