Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 892
Der Franchisegeber ist Unternehmer. Seine Hauptleistungspflichten bestehen vor allem in der Systemintegration und der Betriebsförderung. Franchisetypische Pflichten sind dabei vor allem eine besondere Treuepflicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des Franchisenehmers, die Einräumung des Franchise mit der Gebrauchsgewährung, Unterstützung des Franchisenehmers und Schutz vor Konkurrenten.
Rz. 893
Die Hauptleistungspflichten des Franchisenehmers bestehen typischerweise in der Gebührenzahlung (z.B. einmalige Anschlussgebühr und laufende Franchisegebühren), in der Absatzförderung sowie in der Betriebsführung und Systemanwendung. Beim Abschluss eines formularmäßigen Franchisevertrags wird der Franchisenehmer grundsätzlich durch das AGB-Recht geschützt, es ist aber nicht unumstritten, welche AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB im Einzelnen zur Anwendung kommen. Häufig sind Franchisenehmer nämlich Existenzgründer, also Verbraucher, die zu Unternehmern werden, sodass sich die Frage stellt, inwieweit die §§ 308 und 309 BGB gelten. Der BGH hat mit Urt. v. 24.2.2005 entschieden, dass bei Rechtsgeschäften mit Existenzgründern kein Verbraucherhandeln vorliegt. Zur Begründung verweist er in seiner Entscheidung auch auf den Umkehrschluss aus § 507 BGB a.F. (§ 512 BGB n.F.). Dort hat der Gesetzgeber für Darlehensverträge Existenzgründer mit Verbrauchern gleichgestellt. Dies bedeutet aber auch, dass Existenzgründer eben gerade nicht generell mit Verbrauchern gleichzustellen sind; eine solche ausdrückliche Regelung fehlt in den §§ 305–310 BGB. Diese BGH-Rechtsprechung wird in der Literatur kritisiert. Dabei werden vor allem die geschäftliche Unerfahrenheit und die daraus folgende Schutzbedürftigkeit des Existenzgründers als Argumente für eine Verbrauchereigenschaft oder zumindest einen verbraucherähnlichen Schutz angeführt. Der Schutz des Existenzgründers als Unternehmer ist allerdings in vielen Punkten ohnehin nur unwesentlich geringer als der des Verbrauchers, da über § 307 Abs. 1 und 2 BGB die Wertungen der §§ 308, 309 BGB Anwendung finden. Im Rahmen von § 307 BGB ist immer eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Franchisegeber hat zumeist ein Interesse an einer straffen Organisation des Franchisesystems mit umfassenden Kontroll-, Weisungs- und Informationsmöglichkeiten. Der Franchisenehmer hingegen will möglichst selbstständig agieren und frei unternehmerisch tätig sein. Diese teils kollidierenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen.