Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1695
Beim Eheanbahnungsvertrag ist zu unterscheiden zwischen solchen Verträgen, die auf eine Anbahnungstätigkeit zielen und solchen, die selbst auf Herbeiführung der Ehe gerichtet sind. Der BGH spricht im ersten Fall von einem Eheanbahnungsdienstvertrag, im zweiten Fall von einem Ehemaklervertrag.
Rz. 1696
Auf Eheanbahnungsdienstverträge findet § 656 BGB entsprechende Anwendung, sodass grundsätzlich eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das aufgrund eines Versprechens Geleistete jedoch nicht zurückgefordert werden kann. Gleiches gilt für Online-Partnervermittlungsverträge.
Rz. 1697
Zumeist sind die Verträge als Dienstverträge ausgestaltet. Heiratsvermittler verlangen daher zumeist Vorauszahlung der Vergütung, was nicht gegen § 309 Nr. 2 BGB verstößt, da – nach Auffassung des BGH – andernfalls den Eheanbahnungsinstituten die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde.
Rz. 1698
Eine Klausel, nach der das im Voraus entrichtete Entgelt "in keinem Fall" zurückgezahlt wird, verstößt gegen § 308 Nr. 7 BGB, da die Klausel auch den Fall umfasst, dass der Auftraggeber von dem ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht zulässigerweise Gebrauch macht. Vergleichbare Regelungen können auch gegen § 628 Abs. 1 BGB verstoßen. Die Klausel würde auch dann eingreifen, wenn der Kunde durch vertragswidriges Verhalten des Instituts Grund zur Kündigung haben würde (geltungserhaltende Reduktion).
Rz. 1699
Auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung bei Eheanbahnungsverträgen ist nicht generell zu beanstanden.
Rz. 1700
Gehaltsabtretungsklauseln zur Begleichung des Ehemaklerlohnes sind nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 1701
Das Recht des Kunden, den Vertrag nach §§ 627, 626 BGB zu kündigen, kann nicht ausgeschlossen werden. In Laufzeitklauseln ist auf diese Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen, andernfalls erwecken diese den Eindruck, der Kunde könne sich während der Laufzeit nicht vom Vertrag lösen. Bei Rückabwicklung des Vertrags ist § 628 BGB zu beachten, d.h. es besteht ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der vorausgezahlten Monatsbeiträge sowie eines Teils der Grund- und Aufnahmebeiträge.
Rz. 1702
Die Klausel, in der eine Rechtspflicht des Instituts zum Tätigwerden vor Zahlung der Vergütung ausgeschlossen wird, ist als deklaratorische Klausel wirksam.
Rz. 1703
AGB eines Partnerschaftsvermittlers, welche die mit den Kunden geschlossenen Verträge als Werkverträge hinstellen und die gesamte Vergütung noch vor Bekanntgabe der Adressen Partnerschaftswilliger fällig stellen, sind nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 1704
Der Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung für Anlauf- und Allgemeinkosten richtet sich danach, was ohne die Klausel geschuldet sein würde.
Rz. 1705
Online-Partnerschaftsverträge dürfen auch keine strengere Form als Textform für die Kündigung vorsehen. Schriftformklauseln für die Kündigung sind daher unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB. Der Ausschluss elektronischer Form für die Kündigung ist unwirksam. Alt-AGB genießen keinen Bestandsschutz!
Rz. 1706
Gleiches gilt für den Widerruf. Für genutzte Kontakte oder erstellte Persönlichkeitsprofile kann der Online-Partnervermittler keinen Wertersatz verlangen, da andernfalls die Ausübung des Widerrufsrecht erschwert wird. Bei wirksamer Kündigung ist grundsätzlich pro rata temporis abzurechnen.