Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 1/3, dem Beklagten zu 2/3 auferlegt (§ 91a ZPO).
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 1/3, dem Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Dem Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits bezüglich des gesamten Klageantrages zu I. sowie der Widerklage aufzuerlegen, da er diesbezüglich ohne die Erledigung im dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Bezüglich aller Mängel an den Fenstern, die im gesamten Klageantrag zu I. im einzelnen aufgeführt werden, gibt der bisherige Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren kein Anlaß, im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage von der Wertung des Amtsgerichts abzuweichen.
In Instandsetzungsprozessen – wie diesem – reicht das einfache Bestreiten der vorgetragenen Mängel durch den Vermieter nicht aus, § 138 Abs. 4 ZPO. Der Vermieter muß sich vom Zustand der Mietsache selbst überzeugen (Urteil der Kammer vom 26. Mai 1988, MM88, 248; Amtsgericht Schöneberg MM92, 22). Dies gilt nicht nur für das Bestehen der Mängel (z. B. kreisrunde Öffnungen; mehrfache Fensterspalten von bis zu 7 mm; abgeplatzter Lack; fehlende Fensterverkittungen), sondern auch für deren von den Klägern behaupteten Auswirkungen (Zugluft; Kondenzwasserbildung, die zu Lackabplatzungen in der Innenseite der äußeren Kastendoppelfenster führt, klemmen beim Öffnen und Schließen).
Den Klägern stand daher nach § 536 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der von ihnen substantiiert dargelegten Mängel durch den Beklagten zu.
Das Berufen auf den geringen Reparaturaufwand stellt kein wirksames Bestreiten der Mängel dar. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Schriftsatz der Malerei … vom 13. Januar 1995 und der Rechnung der Tischlerei … vom 26. April 1995 die Reparatur von Mängeln.
Der Beklagte geht auch hinsichtlich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Kläger lediglich Instandhaltungsmaßnahmen begehrten, worauf ihnen kein Anspruch zustehe, fehl.
Es kann dahinstehen, ob sich aus den von den Klägern beschriebenen Mängeln eine Pflicht des Beklagten zur “Instandsetzung” oder zur “Instandhaltung” ergibt. In beiden Fällen besteht ein Anspruch des Mieters aus § 536 BGB auf Beseitigung der Mängel durch den Vermieter, wenn dem Mieter dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Dies haben im vorliegenden Fall die Kläger detailliert vorgetragen. Der Beklagte geht auch fehl der in Annahme, daß durch die Rechnung der Tischlerei … der Vortrag der Kläger, die Fenster seien durch Nässeeintritt aufgequollen gewesen, widerlegt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung, daß das Schlafzimmerfenster, das Wohnzimmerfenster und die Balkontür nachgehobelt worden sind.
Der Beklagte kann seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Kommentierung von Roquette (Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1966, § 536 BGB Rdzf. 24) stützen. Vorliegend begehrten die Kläger vom Beklagten keine Ausführung von Vorbeugungsmaßnahmen, sondern die Beseitigung von Schäden, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigten. Dabei ist es dem Beklagten z. B. verwehrt, der abgeplatzten Fensteraußenfarbe die Mängeleigenschaft abzusprechen und die Streichung der Fensteraußenseite als “Instandhaltungsmaßnahme” zu werten, die in seinem Verfügungsbereich liege und auf die demnach die Kläger keinen Anspruch hätten. Vielmehr kommen die Kläger mit der Außenseite der Fenster im Rahmen der Benutzung der Mietsache in unmittelbaren Kontakt, etwa beim Fensterputzen.
Es kommt hinzu, daß dem Mieter unabhängig davon, ob der mangelhafte Außenzustand konkret schon zum Eindringen von Feuchtigkeit und einem Verziehen der Fensterflügel geführt hat, ein Anspruch auf Streichung der Außenfensterseiten zusteht (Landgericht Berlin, MM86, 327). Vorliegend haben die Kläger indes im Laufe des Verfahrens auch die unmittelbaren Auswirkungen detailliert vorgetragen.
Dem Beklagten waren auch bezüglich der Fensterbleche im Hofzimmer neben der Küche (Klageantrag I. 3c) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die von den Klägern bestrittende Behauptung des Beklagten, er habe noch im Mai 1994 den Klägern die Erneuerung der Fensterbleche zugesichert, ist unbeachtlich. Unbestritten hatte der Kläger bei diesem Gespräch keine Terminszusage gemacht. Die Kläger waren daher auch diesbezüglich zur Klage berechtigt, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die von den Kläger der Beklagten für die Behebung des Schadens gesetzte Frist (31. Mai 1994) abgelaufen war. Auch aus dem Schreiben des Beklagten an die Dachdeckerei … vom 23. September 1994 ergibt sich lediglich, daß der Beklagte am 07. Juli 1994 (nach Klageerhebung) den Betrieb mit der Mängelbeseitung beauftragt und angesichts der ihm am 27. Juli 1994 zugestellten Klag...