rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 25.10.2023; Aktenzeichen 7 C 2/23 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow abgeändert und die Kläger dazu ermächtigt, eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit den folgenden Tagesordnungspunkten:
- Beschlussfassung der WEG, vertreten durch … und …, zum Thema: Veräußerung des Wohnungseigentums der Miteigentümer … und … unter deren Stimmrechtsausschluss zu verlangen.
- Sollte dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustande kommen und die Miteigentümer … und … der Aufforderung zur Veräußerung nicht folgen, wird die WEG, vertreten durch … und …, unter Stimmrechtsausschluss der Miteigentümer … und … ermächtigt, diesen Beschluss im Namen der WEG durch Beauftragung eines Anwalts umzusetzen.
2. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren eine gerichtliche Ermächtigung zur Abhaltung einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf welcher ein Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Wohnungseigentums der weiteren Miteigentümer … und … gefasst werden soll und die WEG ggf. ermächtigt werden soll, den Entziehungsbeschluss durch Beauftragung eines Anwalts umzusetzen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem vorliegenden Klageverfahren faktisch um eine Beschlussersetzungsklage durch das Gericht handele, denn es handele sich um eine Zweier-WEG und die Eigentümer … und … wären mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen mit der Folge, dass unzweifelhaft der Entzug des Eigentums dieser Eigentümer beschlossen würde. Damit wäre ein Anspruch der Kläger auf Anberaumung der Eigentümerversammlung nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 17 WEG vorlägen, was jedoch nicht der Fall sei.
Wegen der Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das am 25.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bd. 2 Blatt 1 ff der Akten) verwiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung das mehrstufige Verfahren bis zu einer Entziehung des Wohnungseigentums verkenne und einen unzulässigen Vorgriff auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 WEG vornehme.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 25. Oktober 2023,7 C2/23 WEG, aufzuheben und die Kläger zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit den folgenden Tagesordnungspunkten:
- Beschlussfassung der WEG, vertreten durch … und …, zum Thema, die Veräußerung des Wohnungseigentums der Miteigentümer … und … unter deren Stimmrechtsausschluss zu verlangen.
- Sollte dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustande kommen und die Miteigentümer … und … dem nicht folgen, wird die WEG, vertreten durch … und …, unter Stimmrechtsausschluss der Miteigentümer … und … ermächtigt, im Namen der WEG diesen Beschluss durch Beauftragung eines Anwaltes umzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 24.10.2023, Az. 7 C 2/23 WEG, zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nummer 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist insgesamt zulässig.
2. Die Berufung ist auch begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung mit dem Ziel eines Entziehungsanspruchs nach § 17 WEG und ggf. Durchsetzung desselben.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es den Klägern dazu nicht an einem für die Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Indem das Amtsgericht bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Begehrens, sie zur Abhaltung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung eines Entziehungsbeschlusses zu ermächtigen, das tatsächliche Vorliegen von Entziehungsgründen verneint, verwehrt es den Klägern einen effektiven Rechtsschutz.
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