Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung: Deckungsumfang einer Vorauszahlungsbürgschaft für den Fall von Leistungsstörungen auf seiten des Bauträgers
Orientierungssatz
Eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV, mit der Ansprüche eines Wohnungskäufers gegen den Bauträger auf Rückzahlung vorab geleisteter (Kaufpreis-)Beträge im Falle vom Bauträger zu verantwortender Leistungsstörungen gesichert werden sollen, erstreckt sich nicht auch auf einen Anspruch auf Zahlung pauschalierter Verzugszinsen für den Fall nicht rechtzeitiger Fertigstellung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch.
Mit notariellem Wohnungseigentumskauf- und Bauerrichtungsvertrag vom 20./21. Dezember 1995 erwarben die Kläger von der O GmbH ein noch zu begründendes Wohnungseigentumsrecht, bestehend aus dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 145 des noch zu errichtenden Hauses 8 einschließlich Kellerraum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil von 5,16/1000stel an dem Grundstück L in .... Kaufgegenstand war ferner das Sondernutzungsrecht an dem noch zu errichtenden Tiefgaragenstellplatz Nr. 69. Die C GmbH verpflichtete sich in § 5 Abs. 1 des Kaufvertrags zur Fertigstellung des Kaufgegenstandes bis zum 30. Oktober 1997. In § 5 Abs. 7 des Kaufvertrags heißt es weiter:
"Sollte sich entgegen Abs. (1) die Bezugsfertigkeit über den 15.11.1997 hinaus verzögern, so sind dem Käufer ab dem 15.11.1997 die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Kaufpreisraten in Hohe von 5 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen".
Die Kläger verpflichteten sich in § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags zur Kaufpreiszahlung von 328.500,00 DM, wobei 303.500,00 DM auf die Wohnung Nr. 145 und 25.000,00 DM auf den Stellplatz Nr. 69 entfielen. Die Kaufpreiszahlung war nach § 6 Abs. 3, 4 und 6 in Teilzahlungen zu leisten. In § 6 Abs. 8 heißt es hierzu weiter:
"Verkäufer ist berechtigt, an Stelle der Sicherungen gemäß § 3 Abs. 1 MaBV dem Käufer eine den Vorschriften des § 7 MaBV entsprechende Bankbürgschaft auszuhändigen, die die Höhe der Teilzahlungen absichert und aufrecht erhalten wird, bis die vorgenannten Sicherungen gemäß § 3 Abs. 1 MaBV gegeben und entsprechende Bautenstände erreicht sind, längstens bis zur vollständigen Fertigstellung (...)".
Die Kläger zahlten den Kaufpreis bereits im Dezember 1996 in voller Höhe, um noch für das Jahr 1996 Steuervorteile nach dem Fördergebietsgesetz zu erhalten. Von der C GmbH erhielten sie eine Bankbürgschaft der Beklagten vom 13. Dezember 1996, in welcher es - soweit hier von Interesse - heißt:
"Vereinbarungsgemäß hat der Käufer einen Kaufpreis i.H.v. 328.500,- DM zu zahlen.
Eventuelle Rückzahlungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind durch Bankbürgschaft zu sichern.
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die B Aktiengesellschaft, für die o.g. eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen des Verkäufers dem Käufer gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von ... (...)
Wir werden aus dieser Bürgschaft auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung leisten, wenn uns zugleich mit der Inanspruchnahme vom Käufer bestätigt wird, dass der Verkäufer zur Rückzahlung in geforderter Höhe verpflichtet ist und trotz Zahlungsaufforderung nicht gezahlt hat".
Die Kläger erhielten für ihre Wohnung am 4. September 1998 zwei Schlüssel. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 forderten sie die C GmbH vergeblich zur Zahlung der Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 7 des Kaufvertrags in Höhe von 18.523,75 DM auf. Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 forderten sie die Beklagte zur Zahlung der Verzugszinsen auf. Die Beklagte wies die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 10. März 1999 zurück. Auch auf weitere Zahlungsaufforderungen leistete die Beklagte keine Zahlung. Am 8. April 1999 erhielten die Kläger aus der streitgegenständlichen Bürgschaft für behauptete Mängel am Sondereigentum von der Beklagten einen Betrag von 68.238,00 DM. Mit Beschluss vom 21. Juli 2000 wurde über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Kläger behaupten:
Die Fertigstellung des Sondereigentums sei erst am 4. September 1998 erfolgt. Das Gemeinschaftseigentum einschließlich Stellplatz sei bis heute nicht fertig gestellt.
Die Kläger sind der Ansicht: Die Vorauszahlungsbürgschaft der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 MaBV sichere sämtliche Ansprüche des Käufers wegen nicht vertragsgemäßer Leistung und damit auch den hier geltend gemachten Verzugsschadensanspruch.
Mit der am 21. Januar 2002 zugestellten Klage verlangen die Kläger Zinsen nach § 5 Abs. 7 des Kaufvertrags aus dem Kaufpreis vo...