rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch wegen eines Vorfalls in der 47. Minute des am … ausgetragenen Fußballspiels der Zweiten Bundesliga zwischen den Vereinen … e. V. und … e. V., bei welchem die Parteien als Lizenzspieler und Arbeitnehmer ihrer Vereine gegeneinander spielten und der Kläger einen schweren Schien- und Wadenbeinbruch erlitt. Das Spiel wurde nach dem Vorfall mit einem Freistoß für die Mannschaft des Beklagten fortgesetzt, der ausweislich des als Anlage B3 (Bl. 62-64 d. A.) in Ablichtung zu den Akten gereichten Spielberichtes vom Schiedsrichter auch keine Verwarnung wegen Foulspiels erhielt. Der Vorfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Berufs- bzw. Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger trägt vor: Der Beklagte habe in einer völlig spielfremden und durch die Spielsituation nicht gerechtfertigten Art und Weise gegen sein Bein getreten und dabei nicht nur die erforderliche Sorgfalt auf das Gröbste missachtet, sondern auch zumindest im Bereich des bedingten Vorsatzes gehandelt. Der Beklagte gehe bei seinem Tritt gerade nicht gegen den Ball vor, sondern ausschließlich gegen den Mann. Verstärkt werde dies auch durch die Blickrichtung des Beklagten. Das Stadion „…” sei für die Parteien bei dem streitgegenständlichen Vorfall keine „gemeinsame Betriebsstätte” im Rechtssinne gewesen. Es habe allenfalls eine bloße Arbeitsberührung vorgelegen. Der Schien- und Wadenbeinbruch sei nicht das Ergebnis einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gewesen, die bewusst und gewollt ineinander gegriffen, sich ergänzt oder unterstützt habe. Eine „gemeinsame Betriebsstätte” liege jedenfalls dann nicht vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche Tätigkeiten durchführen würden, bei denen sie gegeneinander arbeiten und das Ziel der Arbeit es gerade sei, den Erfolg des anderen Unternehmers zu verhindern.
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn aufgrund des Vorfalls vom … im Stadion … Berlin, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das richterliche Ermessen gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, ihm jeden materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Vorfalls vom … im Stadion … Berlin, zu ersetzen.
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.026,08 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Es habe sich um eine außergewöhnliche Spielsituation gehandelt, bei der zwei Spieler einer Mannschaft mit einem viele Meter weiten Anlauf auf einen frei liegenden Ball zugelaufen seien, um diesen zu spielen. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, sondern sich regelgerecht verhalten. Die Verletzung des Klägers sei letztendlich auch deshalb eingetreten, weil dieser selbst zum Ball gerutscht sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2012 (Bl. 151-154 d. A.) verwiesen. Die als Anlage K2 (CD) eingereichte Videoaufnahme des streitgegenständlichen Vorfalls ist im Termin vom 08.06.2012 vorgespielt und allseitig in Augenschein genommen worden.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB wegen des streitgegenständlichen Vorfalls vom 06.12.2010 zu. Ein solcher Anspruch würde wegen der Haftungsbeschränkung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII, die auch das Schmerzensgeld umfasst, voraussetzen, dass der Beklagte den beim Kläger eingetretenen Schien- und Wadenbeinbruch vorsätzlich herbeigeführt hätte, wovon der erkennende Einzelrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles nicht überzeugt ist, § 286 ZPO. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für seine diesbezügliche Behauptung die Darlegungsund Beweislast trägt.
1. Die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII liegen vor. Denn die Parteien waren bei dem Fußballspiel am 06.12.2010 als Lizenzspieler und Arbeitnehmer ihrer Vereine tätig, insoweit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und haben bei dem streitgegenständlichen Vorfall entgegen der Ansicht des Klägers vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Der Vorfall ist auch von der Berufsgenossenschaft als Berufs- bzw. Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) anerkannt worden.
a) B...