Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Unter dem Domain-Namen "www.....de" wird im Internet ein Service zur Rechtsberatung angeboten. Interessenten haben die Möglichkeit, Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten per E-Mail an diese Internet-Adresse zu übermitteln und sollen gegen ein pauschales Entgelt von 80,00 DM binnen 24 Stunden auf dem gleichen Wege eine Beantwortung durch einen Rechtsanwalt erhalten. Domain-Inhaber ist der Beklagte mit Rechtsanwalt ... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte ist bei der ... e.G. als administrativer Ansprechpartner (so genannter admin-c) registriert. In der Überschrift der Internet-Seite heißt es:
"Spezialisierte Rechtsanwälte beantworten Ihre Anfragen innerhalb von 24 Stunden. Die Beratungsgebühr beträgt 80 DM (incl. MwSt.)."
Die auf der Internet-Seite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten unter anderem:
"Beratung
Der Beratungsservice steht grundsätzlich jederzeit, also auch an Wochenenden und Feiertagen, zur Verfügung.
Die Frage wird an einen Anwalt mit den entsprechenden Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten weitergeleitet und innerhalb von 24 Stunden nach Eingang beantwortet.
Der Vertrag kommt zwischen dem Rechtsuchenden und dem beratenden Rechtsanwalt zustande.
Falls sich aus der Gebührenordnung (BRAGO) eine geringere als die vereinbarte Gebühr ergibt, wird die geringere Gebühr berechnet.
Sollte sich die Anfrage nicht für eine Online-Beratung eignen, z.B. wegen erhöhtem Beratungsbedarf oder weil im Einzelfall eine höhere Gebühr gesetzlich vorgeschrieben ist, so wird der Rechtsuchende hierüber sofort informiert. Kosten entstehen dadurch nicht."
...
"Mandatserteilung
Das Mandat kann formlos per E-Mail erteilt weden. Ein rechtsverbindliches Mandatsverhältnis kommt jedoch erst mit der ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Annahme durch die Kanzlei zustande."
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Wahl des Domain-Namens "..." unzulässig, insbesondere berufswidrig sei. Es handele sich um eine Homepage des Beklagten. Dieser stelle mit der Bezeichnung seine Leistung reklamehaft heraus, da mit "giga" im normalen Sprachgebrauch "gigantisch, monströs, stark" verbunden werde.
Die Ankündigung "Spezialisierte Rechtsanwälte beantworten Ihre Anfragen innerhalb von 24 Stunden. Die Beratungsgebühr beträgt 80 DM incl. MwSt." sei inhaltlich in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig. Es werde nicht auf die Möglichkeit von Interessenkollisionen und die daraus folgende Unzulässigkeit der Rechtsberatung hingewiesen. Die Werbeaussage werde auch versteckt unter dem Abschnitt "Mandatserteilung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin relativiert, dass die Annahme des Mandats im Ermessen des Anbieters stehe. Der Anfragende könne "bei komplexen Sachverhalten praktisch erst gar nicht mit einer befriedigenden Antwort seines Rechtsproblems für den angebotenen Preis rechnen". Bei der Ankündigung der Beantwortung innerhalb von 24 Stunden handele es sich um die Werbung mit einer unzulässigen "Qualitätsaussage". Dass die Beantwortung innerhalb dieser Frist nicht in jedem Fall sichergestellt sei, ergebe sich auch aus dem Testergebnis der Zeitschrift "Finanztest", Heft Februar 2001 betreffend Rechtsberatung im Internet; denn eine von drei an "www. ....de" gerichteten Testfragen sei - so behaupten die Kläger - erst nach Mahnung beantwortet worden. Schließlich bestehe die Gefahr einer Gebührenüberhebung, da das Mindesthonorar für eine Auskunftserteilung gemäß § 20 BRAGO nur 20,00 DM netto betrage.
Die Kläger beantragen,
Der Beklagte beantragt,
Er ist der Ansicht, nicht er, sondern ausschließlich die GbR ... sei als "Domain-Inhaberin" anzusehen; als bloßer administrativer Ansprechpartner (admin-c) sei er für etwaige mit der Benennung und Gestaltung der Internet-Seite verbundenen Rechtsverstöße nicht verantwortlich und damit nicht passivlegitimiert. Die Bezeichnung der Domain "www.....de" unterfalle nicht dem anwaltlichen Berufsrecht, da es sich nicht um eine Kanzlei-Homepage handele, sondern um die Domain eines Vermittlers. Die Bezeichnung "..." sei nach den verfassungsrechtlich geprägten Maßstäben des § 43b BRAO nicht unzulässig; im Internet sei die Verwendung von anderen Bezeichnungen als des Namens des Rechtsanwalts weithin üblich und wegen der technischen Gegebenheiten auch häufig notwendig. "giga" drücke die Verbundenheit zum Internet aus. Der Begriff habe in jüngster Ze...