Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverwalter hat gegen GmbH einen Anfechtungsanspruch auf Zahlung wegen Unentgeltlichkeit. Zahlungsanspruch aufgrund Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit
Normenkette
InsO §§ 134, 143
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.590,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 89% und die Beklagte 11%.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einen Anfechtungs-Anspruch nach den §§ 143, 134 InsO gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichtes N. vom 27.09.2010 zum Insolvenzverwalter der N. GmbH bestellt worden.
In der Zeit vom 27.10.2009 bis zum 01.03.2010 leistete die N. GmbH insgesamt 33.610,06 EUR an die C. GmbH & Co. KG. Diese Zahlungen erfolgten auf Verbindlichkeiten der Firma O. GmbH & Co. KG bei der C. GmbH & Co. KG. Der Zeuge I. war Geschäftsführer sowohl der N. GmbH als auch der Komplementär-GmbH der O. GmbH & Co. KG.
Am 09.07.2010 schied der alleinige Kommanditist Dr. F. aus der C. GmbH & Co. KG aus.
Die O. GmbH & Co. KG war seit September zahlungsunfähig.
Mit Schreiben vom 18.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 33.610,06 EUR bis zum 01.11.2010 auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die C. GmbH & Co. KG habe die 33.610,06 EUR an die Klägerin unentgeltlich erbracht. Die Gegenleistung, die die C. GmbH & Co. KG für die 33.610,06 EUR von der N. GmbH erbracht habe, sei der Wegfall der entsprechenden Forderungen gegen die O. GmbH & Co. KG gewesen. Weil diese Forderungen aber wertlos gewesen seien, habe die C. GmbH & Co. KG im Ergebnis keine Gegenleistung erbracht.
Der Kläger reichte hinsichtlich der 33.610,06 EUR Rechnungen und Kontoauszüge zur Akte (Bl. 14 – 41 d.A.), auf die hiermit Bezug genommen wird (§ 313 II ZPO).
Der Kläger behauptet, zumindest in Höhe eines Betrages von 6.857,14 EUR habe definitiv eine Lieferung der Möbel vor Zahlung des Werklohns vorgelegen. Dies ergäbe sich aus der von ihm aufgestellten Tabelle, auf die hiermit Bezug genommen wird (Bl. 127 d.A., § 313 II ZPO).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.610,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe an die O. GmbH & Co. KG ausschließlich gegen Vorkasse geliefert.
Die Beklagte meint ferner, es lägen Bargeschäfte nach § 142 InsO vor.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 durch Vernehmung der Zeugen I., V. und J. Beweis erhoben. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu etwa einem Zehntel begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.590,– EUR gegen die Beklagte aus den §§ 143, 134 InsO.
1.
Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil ihr nach dem Ausscheiden des Kommanditisten nach § 738 BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 HGB das gesamte Gesellschaftsvermögen der C. GmbH & Co. KG zugewachsen ist.
2.
Der Kläger konnte die Zahlungen der N. GmbH an die C. GmbH & Co. KG auch nach § 134 InsO in Höhe von 3.590,– EUR anfechten, weil insoweit Unentgeltlichkeit vorlag.
a)
Hinsichtlich der Lieferungen, für die keine Vorkasse erfolgte, hat die N. GmbH unentgeltlich an die C. GmbH & Co. KG geleistet. Denn für diese Lieferungen war die Gegenleistung der Verlust der entsprechenden Forderung (BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az.: IX ZR 84/05, zitiert nach […], Leitsätze 1. und 3.). Ist diese Forderung nun wertlos, weil der Schuldner insolvenzreif ist, so gilt die Leistung des Zahlenden als unentgeltlich (BGH, Urteil vom 30.03.2006, aaO; BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az.: IX ZR 182/08, zitiert nach […], Rn. 8 f.).
Hinsichtlich der Zahlungen, die im Wege der Vorkasse erfolgten liegt hingegen keine Unentgeltlichkeit vor. Denn hier liegt die Gegenleistung des Empfängers nicht im Wegfall der Forderung, sondern in der Lieferung der Ware (BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az.: IX ZR 163/07, zitiert nach […], Rn. 15).
b)
Das Gericht ist nach der Zusammenschau von Beweisaufnahme und Akteninhalt zu der Überzeugung gelangt, dass die C. GmbH & Co. KG grundsätzlich gegen Vorkasse an die O. GmbH & Co. KG geliefert hat, dies aber nicht allen Fällen durchgehalten wurde.
aa)
Dass die C. GmbH & Co. KG von der O. GmbH & Co. KG grundsätzlich Vorkasse verlangte, folgert das Gericht aus den Zeugenaussagen.
Die Überzeugung stützt sich nicht auf die Aussage des Zeugen I.. Denn der Zeuge sprang in seinem Bericht (§ 396 I ZPO) ohne Umschweife sofort auf das Beweisthema und beantwortete die Beweisfrage mit drei bis vier Sätzen. Auch die Nachfragen beantwortete der Zeuge nur so knapp, dass das Protokoll seine Aussagen fast wörtlich wiedergibt. Eine Aussage ohne jegliche Realitätskriterien ist zu...