Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsleistung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einem Fahrzeugvollversicherungsvertrag.
Zwischen den Parteien bestand für das Fahrzeug des Klägers, BMW, amtliches Kennzeichen … eine Fahrzeugvollversicherung bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer …. Am 26.12.2002 um 23.35 Uhr verursachte der Kläger mit oben genanntem Fahrzeug einen Verkehrsunfall auf der … in …. Der Kläger befuhr die vorgenannte Straße in Fahrtrichtung …. Ungefähr auf Höhe des … kollidierte er mit seinem Pkw rechts gegen einen Mast einer Wegweisertafel im Bereich eines Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg. Am Pkw des Klägers entstand Reparatursachschaden in Höhe von 24.466,28 EUR.
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger unter Alkoholeinfluss. Die Auswertung der ihm am 27.12.2002 im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster, Az: 23 Js 10/03, um 0.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille. Mit Schreiben vom 30.1.2003 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Eintrittspflicht aus dem Fahrzeugvollversicherungsvertrag ab und kündigte den durch den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung.
Der Kläger behauptet, dass die bei ihm zum Unfall Zeitpunkt bestehende Alkoholisierung für das Unfallereignis nicht kausal gewesen sei. Die Kollision mit dem Mast des Verkehrszeichenträger sei darauf zurückzuführen, dass er unmittelbar vorher einem Hund habe ausweichen wollen, der vor seinem PKW von links nach rechts über die Straße gelaufen sei. Unter den gegebenen Umständen wäre die Kollision mit dem Verkehrszeichenträger auch einem nüchternen Autofahrer passiert. Letztendlich sei er auch in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und nicht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Kläger meint daher, dass er den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass die Beklagte ihm aus dem Fahrzeugsvollversicherungsvertrag wegen des Unfallereignisses eintrittspflichtig sei und die ihm entstehenden Reparaturkosten an seinem Pkw zu tragen habe.
Der Kläger beantragt daher zu erkennen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.466,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.1.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger unmittelbar vor der Kollision mit dem Mast des Verkehrszeichenträgers, kein Hund von links nach rechts in die Fahrbahn des Klägers gelaufen sei. Vielmehr sei das Unfallereignis allein darauf zurückzuführen, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Darüber hinaus hätte auch ein nüchterner Kraftfahrer beim Ausweichen vor einem über die Straße laufenden Hund die Gefahrensituation gemeistert, ohne mit dem Pkw gegen den Mast des Verkehrszeichenträger zu kollidieren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen Thöne und Neurohr gemäß Beweisbeschluss vom 7.4.2004 zu der Behauptung des Klägers, gegenüber dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten habe ein Zeuge an der Unfallstelle geäußert, dass dem Kläger unmittelbar vor der Kollision mit dem Mast des Verkehrszeichenträgers ein Hund von links nach rechts in die Fahrbahn vor dem Pkw gelaufen sei, dem der Kläger versucht habe auszuweichen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.4.2004 Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
II.
Dem Kläger steht jedoch gemäß § 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AKB kein Anspruch auf Leistung aus der Fahrzeugvollversicherung zu, weil die Beklagte gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger leistungsfrei ist.
Nach unstreitigem Sachvortrag beider Parteien steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 26.12.2002 in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führte, als er gegen den Mast des Verkehrszeichenträgers kollidierte. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses wies der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille auf und war damit, absolut fahruntüchtig. Insoweit ist in der Rechtssprechung einhellig anerkannt, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers, welche ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gegeben is...