Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 14.06.2005; Aktenzeichen 63 IN 343/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 28.06.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14.06.2005 (63 IN 343/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. nach einem Wert von 510 735,58 Euro zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin beantragte unter dem 07.06.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 ff. d.A.).
Durch Beschluss vom 07.06.2002 (Bl. 69 f. d.A.) bestellte das Amtsgericht Cottbus Herrn Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Seine Aufgaben und Befugnisse waren durch den Ernennungsbeschluss wie folgt umschrieben:
„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam …. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. …”
Ferner traf das Amtsgericht die in § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorgesehene Anordnung zur Zwangsvollstreckung, verbot den Drittschuldnern die Zahlung an die Schuldnerin und ermächtigte den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Daneben wurde der vorläufige Insolvenzverwalter auch als Sachverständiger mit der Aufgabe betraut, ein Gutachten zu den Fragen des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, der Aussichten einer Unternehmensfortführung und des Vorhandenseins einer die Verfahrenskosten deckenden Masse anzufertigen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2002 berichtete der Beteiligte zu 1. über seinen Antrag auf Gewährung von Soforthilfe beim Land Brandenburg zur Betriebsfortführung, Sondierungsgespräche, ein öffentliches Hearing mit Experten und das große Interesse der Öffentlichkeit, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. d.A.). Am 19.06.2002 berichtete er über die Gewährung eines Massekredits durch das Land Brandenburg (Bl. 89 f. d.A.).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2002 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt unter Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch den Beteiligten zu 1. (Bl. 91 f. d.A.).
Am 26.07.2002 erstattete der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten, auf welches verwiesen wird.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Herr Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 132 f. d.A.).
Im September 2002 überreichte der Beteiligte zu 1. unter anderem die Vermögensübersicht gem. § 153 InsO per 01.08.2002, auf die verwiesen wird (Bl. 498 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.09.2002 berichtete er zur Vorlage auf der Gläubigerversammlung am 27.09.2002 und zeigte Masseunzulänglichkeit an, worauf Bezug genommen wird (s. Sonderband).
Mit Schriftsatz vom 18.05.2005 beantragte der Beteiligte zu 1. ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 23 595 671,70 Euro die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 499 663,43 Euro (25 %-iger Regelsatz + 75 %-iger Zuschlag) nebst pauschalen Auslagen und Umsatzsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung verwiesen (Bl. 2376 ff. d.A.).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.06.2005, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 2387 ff. d.A.), wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 580 189,58 Euro (100 %) festgesetzt.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 28.06.2005, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 2407 d.A.). Darin hat sie ausgeführt, dass sie Gläubigerin sei, da die unter der Nr. 73 zur Tabelle angemeldete Forderung an sie abgetreten worden sei. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 08.09.2005 dahingehend weiter begründet, dass die Zeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters weniger als die durchschnittliche Dauer betragen habe. Mit Blick auf die Abrechnungen in den Verfahren betreffend die Konzerngesellschaften mit kleineren Abrechnungssummen ergebe sich, dass der Beteiligte zu 1., dem die Gesamtkonstellation im Konzern hinreichend bekannt gewesen sei, die ganze Komplexität in die Gesellschaft verlagere, wo die Abrechnungsgrundlage „stimme”. Den Großteil der tatsächlichen Arbeitsleistung lasse er in bewährter Form über sein Netzwerk von sogenannten „Dritten” erbringen. Im Übrigen wird auf Bl. 2421 ff. d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt (Bl. 2428 d.A.).
Der Beteiligte zu 1. hat auf die Beschwerde anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 24.10.2005 erwidert, worauf Bezug genommen wird (Bl. 2436 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 10.11.2005 hat die Beteiligte zu 2. ausgeführt, dass keine 96 Arbeitnehmer und auch nicht ü...