Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts I vom 1.6.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 6.7.2009.
Der Sohn der Klägerin befuhr mit einem BMW Coupé 320i mit dem amtlichen Kennzeichen HA - XX XX am Schadenstag die T-Straße B-T-Straße Brücke auf dem rechten von zwei geradeausführenden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 2) befuhr die linke der beiden Fahrstreifen mit einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HA - XX YY. Sie wechselte von dem linken auf den rechten Fahrstreifen und es kam zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug BMW 320i wurde durch die Kollision im Bereich vorne links beschädigt. Nach dem Anprall drehte sich das Beklagtenfahrzeug über 3 Fahrspuren und kam am Bordstein der Bushaltestelle zum Stehen.
Das Fahrzeug BMW Coupé 320i war bereits am 1.6.2008 sowie am 6.3.2009 in Verkehrsunfälle verwickelt, bei denen es jeweils zu einem Anstoß vorne links nach Fahrstreifenwechsel kam.
Die Klägerin macht einen Sachschaden am beschädigten KfZ in Höhe von 6.083,95 Euro netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 975,80 Euro, Wertminderung in Höhe von 340,00 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, insgesamt mithin einen Betrag von 7.424,75 Euro geltend.
Die Staatsanwaltschaft I führte in dem Ermittlungsverfahren 600 Js 251/10 wegen des Verdachts einer Vielzahl von gestellten Verkehrsunfällen am 31.5.2010 eine Hausdurchsuchung bei der Klägerin durch.
Die Klägerin behauptet, das KfZ BMW Coupé 320i stehe in ihrem Eigentum. Ihr Ehemann habe das Fahrzeug gekauft, es sei jedoch - unstreitig - auf die Klägerin zugelassen. Im Innenverhältnis betrachteten die Eheleute das Fahrzeug als der Klägerin gehörend, obwohl es allein von dem gemeinsamen Sohn genutzt werde, dem es nicht zum Geschenk gemacht worden sei. Der Sohn sei jedoch gehalten, die laufenden Kosten des KfZ zu tragen. Etwaige in der Person des Ehemannes oder Sohnes bestehende Ansprüche seien jedoch an die Klägerin abgetreten worden. Das Fahrzeug sei aus Eigenmitteln des Ehemannes der Klägerin bezahlt worden.
Die Klägerin behauptet ferner, dass sämtliche Vorschäden nach den jeweiligen Schadensereignissen ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Wegen der Einzelheiten bezieht sich die Klägerin auf eine Reparaturbestätigung vom 6.8.2008 nebst Vermessungsprotokoll vom 2.7.2008, verschiedene Rechnungen vom 13.6., 27.6. und 3.7.2008 eine Reparaturbestätigung vom 9.4.2009, Ersatzteilrechnungen vom 10.3. und 20.3.2009 sowie eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen K. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 128 - 136 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die jeweiligen Schäden vom 1.6.2008 sowie 6.3.2009 ordnungsgemäß und fachgerecht gemäß der damaligen Gutachten instand gesetzt worden seien. Zur Darlegung der jeweiligen Reparaturmaßnahmen bezieht sich die Klägerin auf Ersatzteillisten und Arbeitsschritte aus Sachverständigengutachten, die jeweils in den Schriftsatz vom 26.7.2010 integriert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 161a und 162 d. A. Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 1.6.2010 durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage abgewiesen. Das Urteil wurde den Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 8.7.2010, der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27.6.2010 zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 1.7.2010 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1.6.2010 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.424,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2009 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis auf Nachweis des Anfalls zu ersetzen, insbesondere Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten während nachgewiesener Reparaturdurchführung nach Maßgabe der Klageforderung zu 1) zu Grunde liegenden Gutachtens,
die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte U, T und N für die Schadensregulierung (weitere) 661,16 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.8.2009.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil des Landgericht I vom 1.6.2010 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten behaupten, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelt, da der Sohn der Klägerin die Kollision in Kauf genommen und auf eine...