Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des Versicherungsnehmers _ aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14. Oktober 2001 auf der L121 zwischen Hennstedt und Lockstedt ereignete.
Der Kläger befuhr mit dem im Eigentum seiner Lebensgefährtin ... stehenden Krad Typ Kawasaki ZX 400, amtl. Kennzeichen IZ - ..., die Landstraße 121 aus Richtung Hennstedt in Fahrtrichtung Lockstedt. An einer- aus Sicht des Klägers - langgezogenen Rechtskurve, etwa bei Kilometer 9.6, bog der bei dem Versicherungsnehmer zu der Zeit beschäftigte polnische Arbeiter ... mit der bei der Beklagten versicherten Zugmaschine, amtl. Kennzeichen IZ - ..., von einer landwirtschaftlichen Koppel des Versicherungsnehmers Uwe Seefeld auf die Landstraße. Er war gerade dabei, die Straße zu überqueren und seine Fahrt in Richtung Hennstedt fortzusetzen, als es trotz Vollbremsung des Klägers auf der Fahrbahnseite des Klägers zum Zusammenstoß des Krads mit dem Silieranhänger in Höhe unmittelbar vor der Tandemachse kam. Der Kläger stürzte und zog sich im wesentlichen eine Ellenbogenluxationsfraktur links sowie eine Oberschenkelprellung zu. Des weiteren wurden seine Kleidungsstücke und das Krad seiner Lebensgefährtin beschädigt. Er wurde mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus ... verbracht und dort in der unfallchirurgischen Intensivstation operativ versorgt. Im weiteren Verlauf trat eine Lungenarterienembolie auf, die wieder verheilte. Der Kläger wurde am 30. 0ktober 2001 aus der stationären Behandlung entlassen. Danach wurde er weiterhin ambulant medizinische sowie krankengymnastisch behandelt. Am 11, Dezember 2002 erfolgte eine Materialentfernung. Die bei dem Kläger im Oberarm eingebrachte Metallplatte wurde im Dezember 2003 operativ entfernt. Gleichzeitig kam eine neue Platte für den Unterarm hinein. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung vom 05. April 2003 attestierte, dass bei dem Kläger eine reizfreie dorsale Narbe über dem linken Ellenbogengelenk mit schlechter Verschieblichkeit auf der Unterlage festgestellt wurde. Weiter führte der Gutachter Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie - Sozialmedizin aus: "Es ist beim Kläger ein Narbengewebe im Sulcus ulnaris tastbar, ohne Nervenreizzustand. Festzustellen ist weiter, dass beim Kläger eine knöcherne feste Ausheilung der Ellenfraktur und deutliche Knochenanbauten im Bereich des linken Ellenbogengelenks festzustellen sind. Diese führten zu erheblichen Bewegungseinschränkungen sowohl der Ellenbogenbeugung, sowie der Ellenbogenstreckung, ferner zur Beeinträchtigung bei der Unterarmrotation. Die verbliebene Außenrotationsbeweglichkeit von 15° ist nur bei wenigen Handreichungen nach Feststellung des Gutachters von Vorteil. Ansonsten entspricht die Außenrotationsstellung von 5° einer ungünstigen Stellung, denn für die meisten Verrichtungen des täglichen Lebens sind nach Feststellung des Sachverständigen ist die Einwärtrotation erforderlich, die überhaupt nicht mehr durchgeführt werden kann." Nach Feststellung des Sachverständigen führt dies zu ungünstigen Unfallfolgen. Diese könnten zwar prinzipiell durch eine Arthrolyse beseitigt werden, im Hinblick auf die erkennbaren Risiken einschließlich einer Lungenarterienembolie bringe diese allerdings keine so weitreichenden Besserungen, als dass sie empfohlen werden könnten. Auf der Grundlage der Unfallfolgen schätzte der Sachverständige die Einschränkungen des Armes mit 2/5.
Mit der Klage macht der Kläger Ersatz seines materiellen Schadens sowie Schmerzengeld geltend, das seiner Vorstellung nach 7.500 EUR nicht unterschreiten sollte. Des weiteren begehrt er, die Haftung der Beklagten für alle Folgeschäden feststellen.
Den materiellen Schaden beziffert er wie folgt:
Rettungswagen 1 875,70 EUR
Rettungswagen 2 976,73 EUR
1.852,43 EUR
Jeans/T-Shirt 85,90 EUR
Motorradjacke 243,42 EUR
Motorradhandschuhe 68,56 EUR
Motorradhelm 459,65 EUR
Motorradstiefel 228,76 EUR
1.086,20 EUR
Fahrkosten 366,60 EUR
Kostenpauschale 25,60 EUR
Haushaltsschaden 2.599,90 EUR
Schmerzensgeld mindestens 7.500,00 EUR
Gesamtbetrag 13,430,78 EUR
Der Kläger trägt zum Unfallereignis vor, der Fahrer des landwirtschaftliche Zugs sei ohne Rücksicht auf den nahenden Verkehr auf die Landstraße eingefahren. Der Kläger sei noch unter 100 km/h gefahren. Aus seiner Fahrrichtung sei der Straßenverlauf erst aus einer Entfernung von unter 80 Metern einzusehen gewesen. Die Fahrbahn sei verschmutzt gewesen. Infolge des verschmutzten Untergrundes sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug aus einer kürzeren Entfernung als 110 Meter zum Stehen zu bringen. Besonders erschwerend wirkte es sich aus, dass die entsprechende Feldausfahrt nicht genehmigt sei. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig aufgrund ihrer Lage und der belebten Landstraße. Der Kläger trägt vor, die Kosten des Rettungsdienstes selbst getragen zu haben. Die Krankenkasse habe ihm diesen Schaden nicht ersetzt. Die Kleidungsstücke etc. seien neuwertig gewesen. An ...