Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Errichtung eines Breitbandkabelanschlusses durch den Mieter
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mieter den Anschluß des gemieteten Hauses an das Kabelfernsehnetz zu ermöglichen
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Zwar gehört zum Wohngebrauch auch ohne eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt der Mieter und seiner Familie zählt. Das hat zur Folge, daß technische Neuerungen auch zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen (vergleiche BayObLG München, 1981-01-19, Allg Reg 103/80, NJW 1981, 1275); insbesondere, wenn sie für weite Schichten der Bevölkerung zu einer Selbstverständlichkeit geworden sind, wie zB Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen in der Wohnung, einwandfreier Rundfunk- und Fernsehempfang sowie der Anschluß an das Telefonnetz.
3. Danach hat der Mieter einen Anspruch auf Anbringung von Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang, wobei der Vermieter auch mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung die Anbringung einer Einzelantenne (Hochantenne) außerhalb der Mieträume dulden muß, wenn keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist.
4. Dabei ist von einem ausreichenden Fernsehempfang schon dann auszugehen, wenn alle mit handelsüblichen Antennen empfangbaren Programme auch empfangen werden können.
5. Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zum Anschluß an das Kabelfernsehen steht im Ermessen des Vermieters, jedoch darf dieser sein Ermessen nicht mißbrauchen. Denn auch BGB § 242 gebietet, daß der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen Grund Einrichtungen versagen darf, die das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer gestalten können und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (vergleiche BayObLG München, 1981-01-19, Allg Reg 103/80, NJW 1981, 1275).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die vom AG ausgeurteilten Ansprüche auf Duldung der Errichtung und Unterhaltung eines Breitbandkabelanschlusses der Deutschen Bundespost zum Hausgrundstück und auf Abgabe der hierzu erforderlichen Zustimmungserklärungen gegenüber der Deutschen Bundespost sind weder aus den §§ 535, 536 BGB noch aus § 242 BGB begründet.
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache wird nach den §§ 535, 536 BGB durch die Vertragsparteien bestimmt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag v. 9.7.1986 nur geregelt, daß unter bestimmten Umständen (Fehlen einer Gemeinschaftsantenne und ggfs. unter Auflagen der Vermieter) die Mieter eine Außenantenne anbringen dürfen. Daher gehört der Anschluß an eine Kabel-Fernseh-Anschlußleitung, die erst noch auf das Mietgrundstück verlegt werden muß, nicht zum ausdrücklich vereinbarten Mietgebrauch. Dies gilt um so mehr, als nach der Aussage der Zeugin anläßlich der Grundstücksbesichtigung vor der Anmietung seitens der Kläger schon über den Anschluß an das Breitbandnetz (Kabelfernsehen) der Deutschen Bundespost gesprochen worden ist und die Parteien gleichwohl nicht in den Vertrag aufgenommen haben, daß das Hausgrundstück an das Breitbandnetz angeschlossen werde, sobald das Wohngebiet durch die Deutsche Bundespost kabelmäßig erschlossen werde.
Zwar gehört zum Wohngebrauch auch ohne eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt der Mieter und seiner Familie zählt. Das hat zur Folge, daß technische Neuerungen auch zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen (vgl. insoweit RE des BayObLG v.19.1.1981 in NJW 1981,1275 (= WM 1981, 80)); insbesondere, wenn sie für weite Schichten der Bevölkerung zu einer Selbstverständlichkeit geworden sind, wie z.B. Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen in der Wohnung, einwandfreier Rundfunkempfang und Fernsehempfang sowie der Anschluß an das Telefonnetz.
Danach hat der Mieter einen Anspruch auf Anbringung von Anlagen zum einwandfreien Rundfunkempfang und Fernsehempfang, wobei der Vermieter auch mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung die Anbringung einer Einzelantenne (Hochantenne) außerhalb der Mieträume dulden muß, wenn keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 47. Aufl., § 535 Anm. 2a, dd Ziffer 3).
Dabei ist aber nach Meinung der Kammer von einem ausreichenden Fernsehempfang schon dann auszugehen, wenn alle mit handelsüblichen Antennen empfangbaren Programme auch empfangen werden können. Im vorliegenden Fall werden diese Programme zumindest schon jetzt von den Klägern empfangen.
Da, wie bereits ausgeführt, technische Neuerungen zu einer Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen können, insbesondere dann, wenn sie zum allgemeinen Lebensstandard gehören, stellt sich die Frage, ob der Anschluß an das Kabelf...