Tenor
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.200,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 89% und der Kläger 11%.
3.)
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.)
Der Streitwert beträgt Euro 10.300.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines verunfallten Fahrzeuges Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 3. Juni 2001 ereignete sich in ...im Kreis ... ein Verkehrsunfall. An diesem Unfall war das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ...der Firma ..., in welchem der Kläger Insasse war, beteiligt. Das Taxi kam in einer Rechtskurve links von der Fahrbahn ab, glitt in den Straßengraben und gelangte von dort wieder auf die Fahrbahn. Der Kläger wurde von der Polizei im Straßengraben liegend aufgefunden. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt ein schweres Hirntrauma und lag bis zum 9. Juni 2001 in Koma und befand sich bis zum 20. Juni 2001 in stationärer Krankenhausbehandlung der Neurochirurgie der... Kiel. Anschließend fand eine stationäre Behandlung in den ... Kliniken statt. Der Kläger war zwischenzeitlich nicht in der Lage - wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind - seine Umgebung wahrzunehmen oder zu handeln.
Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des verunfallten Fahrzeuges.
Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und spekulierte aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen seit Jahren mit Aktien. Der Kläger kaufte am 18. Mai 2001, am 21. Mai 2001 und am 29. Mai 2001 jeweils 1.000 QSC-Aktien zu den Stückkursen von EUR 4,26, EUR 4,21 sowie EUR 4,12 (Bl. 16 bis 18 d.A.). Diese Aktien verkaufte der Kläger am 18. Dezember 2001 zu einem Stückkurswert von EUR 1,27 (Bl. 20 d.A.).
Des weiteren kaufte der Kläger am 28. Mai 2001 1.000 Aktien der Kino-Welt-Medien AG zu einem Stückkurs von EUR 4,90 (Bl. 21 d.A.), welche er ebenfalls am 18. Dezember 2001 zu einem Stückkurs von EUR 0,39 (Bl. 23 d.A.) verkaufte.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 (Bl. 5 d.A.) unter Fristsetzung auf, einem ihn durch den späten Verkauf der Aktien entstandenen Schaden zu begleichen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2001 ab.
Der Kläger behauptet,
er habe in der Vergangenheit Aktien gekauft, um sie später wieder mit Gewinn zu verkaufen. Wenn die Kursentwicklung jedoch nicht in die erhoffte Richtung gegangen sei, sondern vielmehr einen negativen Verlauf genommen habe, habe er die Aktien schnell wieder abgestoßen und sich dann auf andere Aktien konzentriert. Durch sein solches frühzeitiges Abstoßen von Aktien, habe er größere Verluste verhindert. In der ersten Juniwoche des Jahres 2001 habe sich angebahnt, dass die Kursentwicklung hinsichtlich der von ihm gekauften Aktien einen negativen Verlauf nehmen werde. Auch sei es unter Fachleuten zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Chancen auf dem neuen Markt, zu dem auch die von ihm erworbenen Aktien gehören, schlecht seien. Aufgrund dieser Umstände hätte er in der ersten Juniwoche 2001 seine Aktien verkauft. Dies sei ihm jedoch aufgrund der schweren Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten habe, nicht möglich gewesen. Er hätte die 3.000 QSC-Aktien Anfang Juni 2001 für einen Preis von EUR 3,50 pro Aktien verkaufen können. Dies stelle eine Differenz von EUR 2,23 zu dem tatsächlich am 18. Dezember 2001 erzielten Verkaufspreis dar, woraus sich ein Schaden von EUR 6.690,00 (3.000 x 2,23 EUR) ergäbe. Die 1.000 Aktien der Kino-Welt-Medien AG hätte er Anfang Juni 2001 zu einem Stückkurs von mindestens EUR 4,00 verkaufen können. Daraus ergäbe sich eine Differenz von EUR 2,61 zu dem Stückkurs vom 18. Dezember 2001. Ihm sei in bezug auf die Aktien der Kino-Welt-Medien AG ein Schaden in Höhe von EUR 3.610,00 (1.000 x 3,61 EUR) entstanden.
Seine Ehefrau sei mangels Kenntnis von dem Geschäft und den Aktivitäten des Klägers nicht in der Lage gewesen, sich um die Aktiengeschäfte zu kümmern. Auch sei seine Ehefrau nur Mitinhaberin der Aktien gewesen, die über die .......Bank geführt worden seien.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm den bezifferten Schaden zu ersetzen und behauptet ferner, das Taxi sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 10.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
der Kläger sei nicht befugt, den Anspruch in eigenem Name...