Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.745,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 213,31 Euro zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle mit dem Schadensereignis vom 15.05.2009 auf der Rundreise in der Türkei ursächlich zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 34 %, die Beklagte 66 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in … wohnhafte Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten vom 09. bis zum 23.05.2009 eine Rundreise durch die Türkei zum Preis von 1.461,36 Euro. Der Hinflug nach Antalya sollte am 09.05.2009 vom Flughafen Stuttgart aus um 09.20 Uhr erfolgen, wobei sich die Reisenden mindestens 2 Stunden vor dem Abflug am Flugplatz einfinden mussten. Da der ursprünglich vorgesehene Flug überbucht war, verschob sich der Abflug auf 14.20 Uhr. Dabei handelte es sich entgegen der ursprünglichen Planung nicht um einen Direktflug nach Antalya, sondern es erfolgte eine Zwischenlandung in Leipzig. Infolge dieser Umstände fand die Ankunft in Antalya nicht in den Mittagsstunden, sondern erst um 20.15 Uhr statt. Über diese Änderung versuchte die Beklagte den Kläger am Abend des 08.05.2009 um 20.01 Uhr per E-Mail und telefonisch zu informieren. Sie erreichte den Kläger aber nicht mehr, weil dieser bereits nach … abgereist war und dort im Hotel übernachtete, wodurch Kosten in Höhe von 75,00 Euro entstanden. Diese Umstände beanstandete der Kläger umgehend.
Am 7. Reisetag, dem 15.05.2009, sah das Veranstaltungsprogramm unter anderem eine Stadtrundfahrt in Antalya mit der Gelegenheit, Schmuck, Leder und Textilwaren zu erwerben, vor. Dementsprechend fuhr die Reisegruppe des Klägers einen Parkplatz an, um den Reiseteilnehmern die Gelegenheit zu bieten, in einem nahegelegenen Juweliergeschäft Schmuck zu erwerben. Nachdem der Kläger sich in dem Schmuckgeschäft aufgehalten hatte, schlenderte er auf dem Parkplatzgelände umher und betrachtete die dort stehenden Eukalyptusbäume. Unter den Eukalyptusbäumen befinden sich zwei Hundehütten, in denen an längeren Ketten Wachhunde angekettet sind. Von diesen Hunden bemerkte der Kläger zunächst nur einen. Als der Kläger den zweiten, sich nähernden Hund wahrnahm und sich vor diesem in Sicherheit bringen wollte, stürzte er. Daraufhin wurde der Kläger von einem Mitarbeiter des Juweliers in ein Krankenhaus in Antalya gebracht, in dem die Erstversorgung der erlittenen Verletzung stattfand. Da der Kläger und seine Frau aufgrund der Verletzung schnellstmöglich nach Deutschland zurückkehren wollten, unterbreitete der Reiseleiter der Beklagten das Angebot, gegen Aufpreis von 100,00 je Person mit dem nächstmöglichen Flug nach … zurückzukehren. Dieses Angebot nahmen der Kläger und seine Ehefrau an und flogen am 17.05.2009 nach … zurück.
Durch die Fahrt vom Flughafen zur Wohnung des Klägers entstanden Taxikosten in Höhe von 16,20 Euro. Noch am selben Tag begab sich der Kläger in die Notfallversorgung der Kliniken Dr. … gGmbH, wo eine subcapitale Humerusmehrfragmentfraktur links diagnostiziert wurde. Mit E-Mail vom 21.05.2009 beanstandete der Kläger die Kappadokienrundreise in sämtlichen Punkten, insbesondere auch bezüglich des Unfalls vom 15.05.2009, gegenüber der Beklagten. Am 22.05.2009 wurde die Fraktur in den Kliniken Dr. … gGmbH operativ unter Einbringung einer Titanplatte versorgt. Infolge dieser bis zum 20.05.2009 andauernden ärztlichen Versorgung fielen eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro sowie eine Krankenhauszuzahlung von 80,00 Euro an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus musste sich der Kläger zur Rehabilitation insgesamt 20 ambulanten Behandlungseinheiten unterziehen, wobei er jeweils 10,00 Euro Selbstbeteiligung bezahlen musste. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Nachbehandlung musste der Kläger zwei weitere Praxisgebühren in Höhe von je 10,00 Euro zahlen. Außerdem musste er 18,28 Euro als Eigenanteil einer ihm ärztlich am 20.07.2009 verordneten krankengymnastischen Maßnahme zahlen. Der Kläger hatte während der ersten beiden Wochen nach seiner stationären Krankenhausbehandlung sehr starke Schmerzen und danach während eines Zeitraums von sechs weiteren Wochen starke bis mittelstarke Schmerzen.
Bis zum heutigen Tag ist er nicht vollkommen schmerzfrei und in der Beweglichkeit seiner Schulter eingeschränkt. Zur Entfernung der eingebra...