Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 475.000,00 EUR vom 11.07.2006 bis zum 13.10.2008, aus 375.000,00 EUR vom 14.10.2008 bis zum 02.04.2009 sowie aus 125.000,00 EUR seit dem 03.04.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.220,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.501,24 EUR für die Zeit vom 30.09.2006 bis zum 25.10.2006, aus 17.299,13 EUR für die Zeit vom 26.10.2006 bis zum 10.03.2007, aus 17.638,13 EUR für die Zeit vom 11.03.2007 bis zum 31.12.2008, aus 52.703,16 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 02.04.2009, aus 24.058,16 EUR für die Zeit vom 03.04.2009 bis zum 24.06.2009, aus 4.153,16 EUR für die Zeit vom 25.06.2009 bis zum 15.04.2010 sowie aus 17.220,75 EUR seit dem 16.04.2010.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 eine weitere quartalsweise im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von 547,30 EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 30.09.2010, in Höhe von 968,06 EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 30.09.2011, in Höhe von 1.166,75 EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 31.12.2011, in Höhe von 1.318,13 EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 30.06.2012, in Höhe von 2.112,19 EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 30.09.2013 sowie in Höhe von 2.425,– EUR pro Quartal für die Zeit bis zum 31.12.2014 und während des Verzugs jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63,84 % und die Beklagte zu 36,16 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Urteilstenors zu Ziffer 1., 2. und 5. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung zu Ziffer 3. kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer fehlerhaften Geburtsbegleitung im Klinikum der Beklagten.
Die Mutter des Klägers war im Jahr 2005 mit diesem schwanger. Errechneter Geburtstermin war der 12.10.2005. In der 39. Schwangerschaftswoche wurde sie wegen zu Hause grenzwertig erhöhter Blutdruckwerte stationär im DRK-Krankenhaus … dessen Rechtsträger die Beklagte ist, aufgenommen. Die dortige Aufnahmediagnose lautete:
„Verdacht auf Spätgestose”
Am 27. und 28.09.2005 wurden Geburtseinleitungsversuche mit einem „Wehentrunk” durchgeführt. Gleichwohl kam es zu keinem wesentlichen Geburtsfortschritt. Nach unauffälligen CTG's bis zum 30.09.2005 wurde die Mutter des Klägers an diesem Tag nach Hause entlassen.
Sie hatte dann am 03.10.2005 einen Blasensprung und wurde an diesem Tag gegen 2:25 Uhr stationär aufgenommen. Bei Aufnahme wurde ein unauffälliges CTG dokumentiert sowie eine Öffnung des Muttermundes um 3 cm und klares Fruchtwasser. Das letzte an diesem Tag geschriebene verwertbare CTG ging bis 16:14 Uhr. Im Anschluss hieran wurden keine verwertbaren CTG-Aufzeichnungen im Klinikum der Beklagten mehr vorgenommen. Vielmehr wurden ab 16:53 Uhr in zweiminütigen Abständen Eintragungen über die mit einem Höhrrohr direkt abgehörte Herzfrequenz dokumentiert. Aufgrund von Sauerstoffmangel bei der Geburt erlitt der Kläger eine hypoxämische Encephalopathie mit schweren geistigen und körperlichen Behinderungen. Er wurde um 17:00 Uhr schwer asphyktisch mit einem Geburtsgewicht von 3.170 g und Apgar-Werten von 1/2/3 geboren.
Nach der Geburt wurde der Kläger in das Marienhausklinikum verlegt, wo er vom 03.10.2005 bis zum 09.11.2005 intensivmedizinisch betreut wurde. Dort wurden folgende Diagnosen gestellt:
„Schwere Asphyxie unter der Geburt, vor allem Neugeboreneninfektion, Krämpfe beim Neugeborenen, Katheterinfektion linkes Bein, z.A. Vit. B6-abhängig Epilepsie”
Am 07.12.2005 wurde der Kläger wegen des Verdachts auf einen Krampfanfall erneut intensivmedizinisch im St. Elisabeth-Krankenhaus in … aufgenommen und dort bis zum 10.12.2005 betreut. Es folgten weitere Klinikaufenthalte, nämlich vom 27. bis 29.12.2005 und vom 10. bis 16.01.2006, jeweils im St. Marienhospital in … sowie Vorstellungen im Marienhausklinikum in … am 03.02.2006 und in den Rheinischen Kliniken … am 15.02.2006.
Vom 17. bis 21.04.2006 wurde der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder … auf der Eltern-Kind-Station des kinderneurologischen Zentrums an den Rheinischen Kliniken in … aufgenommen und dort kinderärztlich, psychologisch, krankengymnastisch und logopädisch behandelt. Vom 30. bis 31.10.2006 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken … währenddessen eine ausführliche Beratung zur Hilfsmittelversorgung des Klägers erfolgte.
In der Zeit vom 24.01.2007 bis zum 31.01.2007 befand sich der Kläger stationär im St. Elisabeth-Krankenhaus...