Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf Grundlage des Staatshaftungsrechts.
Die Klägerin bietet von ihrem Sitz in T grenzüberschreitend Sportwetten, Online-Kasinospiele und Lotterien über das Internet auf der Seite "anonym1.com" an. Eine Erlaubnis nach deutschem Recht für die Veranstaltung von Glücksspielen besitzt die Klägerin nicht.
Die Beklagte zu 2) organisiert und veranstaltet im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit Erlaubnis des beklagten Landes seit 1949 Sportwetten im Verbund mit anderen Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks. In NRW gibt es ca. 4500 Annahmestellen. Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind die A und die B GmbH.
Durch Urteil vom 02.02.2006 verurteilte die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Rechtsstreit 31 O 605/04 die Klägerin auf Antrag der Beklagten zu 2) es zu unterlassen, "ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele und /oder Sportwetten über das Internet anzubieten und/oder zu bewerben". Außerdem wurde die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz sämtlichen Schadens festgestellt, der der Beklagten zu 2) aus den Internetangeboten der Klägerin seit dem 09.08.2004 entstanden sei oder noch entstehen werde. Schließlich wurde die Klägerin zur Auskunft hinsichtlich der erzielten Umsätze seit dem 09.08.2004 verurteilt.
Zur Begründung führte das Landgericht Köln aus, dass § 284 StGB auf das Angebot der Klägerin von Casinospielen und Sportwetten anwendbar sei, da sie keine Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen besitze und eine solche noch nicht einmal beantragt habe. Die Anwendbarkeit der §§ 284, 287 StGB auf die von der Klägerin über das Internet betriebenen Glückspiele und Sportwetten verstoße nicht gegen die durch Art. 43 und 49 EG-Vertrag gewährten Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung (Az. 31 O 605/04, Anlage K 1, weißer Ordner) Bezug genommen.
Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein.
Mit Urteil vom 14.09.2007 (Az. 6 U 63/06) wies das OLG Köln die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin und die Verurteilung zur Auskunftserteilung zurück und bestätigte im Übrigen die Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Beklagten seien aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 284 Abs. 1 StGB und 4 SportwettenG NRW begründet. § 284 StGB sei anwendbar, da die im Internet angebotenen Glücksspiele ohne die nach § 1 SportwettenG NRW erforderliche Erlaubnis veranstaltet würden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht am 28.03.2006 in der sog. Oddset-Entscheidung (Az. 1 BvR 1054/01) für das Bayerische Lotteriegesetz entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG kollidiere und darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gesehen. Jedoch dürfe in der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 die Durchführung von Sportwetten durch private Unternehmen weiterhin untersagt werden, sofern ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt werde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei auch auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar.
Unionsrechtliche Gründe stünden der Anwendung des objektiven Tatbestands des § 284 StGB nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob entsprechende Bedenken ohnehin nur in einem Verfahren auf behördliche Genehmigung geltend gemacht werden könnten. Beschränkungen der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG a. F. (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) könnten jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dies sei der Fall, wenn die fraglichen Bestimmungen dem Ziel dienten, die sittlich und finanziell schädlichen Folgen der Wettleidenschaft einzudämmen, und nicht vorrangig darauf abzielten, dem Staat Einnahmen zu sichern.
Es könne - so das OLG weiter - nicht festgestellt werden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen und ihre praktische Umsetzung während der Übergangszeit nicht den vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügten. Hierfür sei es nicht erforderlich, die Eindämmung der Spielsucht gesetzlich zu verankern. Es sei Sache der Klägerin, Gründe dafür vorzutragen, dass § 284 StGB nicht zur Anwendung komme. Dies habe die Klägerin nicht getan. Es bestehe keine Vermutung dafür, dass die verfassungs- und unionsrechtswidrigen Zustände nach d...