Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 30.03.1989; Aktenzeichen 214 C 7/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.03.1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 214 C 7/89 – abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Händen der … 393,14 DM zu zahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Belästigungen, die dadurch entstehen, daß die Mieter … die Abluft ihres Wäschetrockners durch das Fenster ins Freie leiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/5.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil einem Mieter der Betrieb von Wäschetrocknern innerhalb seiner Wohnung „grundsätzlich” gestattet sei. Diese Begründung geht am Kern des Vortrages der Beklagten vorbei und übergeht zu Unrecht ihre Beweisantritte. Die Beklagten hatten schon in erster Instanz vorgetragen, es handele sich offensichtlich nicht um einen der üblichen Wäschetrockner, und dieser werde nahezu täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen, regelmäßig jeweils für ca. 2–4 Stunden in Betrieb genommen. Die dazu angetretenen Beweise hätte das Amtsgericht erheben müssen, zumal die Klägerin selbst schön in der Anspruchsbegründung eingeräumt hatte, es handele sich um einen Wäschetrockner, dessen Warmluft nach außen ins Freie abgeführt werde. Die Beklagten brauchten auch über den Vortrag aus ihrer Klageerwiderung hinaus keine weiteren Einzelheiten dazu vorzutragen, vielmehr war es Sache des Gerichts, etwa bei einer Befragung der Zeugen zu klären, was ihm „nicht ohne weiteres nachvollziehbar” erschien (vgl. BGH NJW 84, 2888, 2889). Von einer Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO hat die Kammer nur deshalb abgesehen, weil sich die Sache verhältnismäßig einfach zur Spruchreife führen ließ; grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich mit in erster Instanz noch völlig unaufgeklärten Sachen zu befassen (vgl. Schumann, Berufung in Zivilsachen, 3. Auflage, Rdnr. 496 f.)
Die Klage ist nur zum Teil begründet, weil die Beklagten den Mietzinsbetrag von 952,67 DM um 559,53 DM mindern durften (§ 537 BGB). Wegen der restlichen 393,14 DM steht ihnen ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) bis zur Beseitigung der Störungen durch die Klägerin zu.
Die Beklagten sind gemäß § 537 Abs. 1 BGB zur Minderung des Mietzinses berechtigt, weil die Belästigungen durch den Ablufttrockner der Mitmieter … die Tauglichkeit ihrer Wohnung zu dem vertragmäßigen Gebrauch mindern, und diese Minderung auch nicht unerheblich ist.
Diese Minderung des Gebrauchswerts besteht darin, daß die Beklagten praktisch zu keiner Zeit die zur Straßenseite gelegenen Fenster der Wohnung öffnen können, ohne befürchten zu müssen, daß ihnen die Abluft des Wäschetrockners aus der darunterliegenden Wohnung der Eheleute … in die Wohnung zieht. Hierfür ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob es sich bei dieser Abluft tatsächlich um „dichte, übel riechende Nebelschwaden” handelt, wie die Beklagten in erster Instanz vorgetragen haben. Es kommt auch nicht darauf an, daß Frau … im Jahre 1988 noch nicht die Wäschepflegetücher benutzte, die sie nach ihren Angaben im Augenscheinstermin jetzt verwendet. Ein Mieter, der nicht gerade neben einer Wäscherei der Heißmangel wohnt, braucht es auch nicht hinzunehmen, daß ihm ständig oder fast ständig Abluft eines Wäschetrockners in die Wohnung zieht, selbst wenn diese nach nichts anderem riecht als nach feuchter Wäsche. Auch deren Geruch ist gerichtsbekannt lästig; einem Mieter ist es nicht zuzumuten, wenn seine Wohnung nach dem Lüften nicht nach frischer Luft, sondern etwa wie eine Waschküche nach der Wäsche anderer Mieter riecht. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte infolge eines schweren Lungenleidens auf frische Luft in besonderer Weise angewiesen ist. Abgesehen davon kann es nicht einmal im Interesse der Klägerin sein, wenn ihre Mieter gezwungen sind, ständig die Fenster geschlossen zu halten, weil bei dem heute gebotenen sparsamen Heizverhalten eine regelmäßige Lüftung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, daß sich in der Wohnung keine Feuchtigkeitsschäden bilden. Erst recht darf nicht auch noch von draußen feuchte Luft aus Wäschetrocknern zugeführt werden.
Daß die Beklagten hier ständig mit der Belästigung durch die Abluft aus dem Wäschetrockner rechnen müssen, hat schon die Augenscheinseinnahme durch das Gericht ergeben. Insbesondere bei den hierzulande häufigen Westwinden müssen die Dampfschwaden aus dem Abluftrohr des Wäschetrockners an der Fassade entlang in andere offenstehende Fenster gedrückt werden. Die beiden Zeugen … haben dem Gericht bestätigt, daß dies tatsächlich so ist, und daß die Familie … den Trockner fast jeden Tag, insbesondere auch sonn- und feiertags benutzt. Die Beklagten haben dazu mit Schriftsatz vom 13.11.1989 durch Vorlage eines Schre...