Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 624,06 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.01.1996 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 19/20, der Beklagte 1/20.
3.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- DM vorläufig abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine große Kreisstadt, begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung ihrer Radarmeßanlage.
Am 20.09.1995 ließ die Klägerin von ihrem Gemeindevollzugsbeamten K. in der Straße "B. H." in ... Ortsteil ... eine Geschwindigkeitsmessung durchführen. Gegen 11.45 Uhr befuhr der Beklagte diese Straße und wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "geblitzt". Der Beklagte fuhr zum Blitzlichtstandgerät zurück, hob die Kamera hoch und verdrehte sie um 25 Grad. Der Sender fiel nach unten. Nach der Behauptung der Klägerin traf der Sender auf den Boden schnell auf, nach der Behauptung des Beklagten bewegte sich der Sender langsam nach unten, da er aufgrund einer Schnur, die verdreht war, nicht schnell nach unten fallen konnte.
Die Klägerin sandte das Gerät am 20.09.1995 zur Reparatur an die Firma E. in T. Nach Rücksendung des Gerätes am 26.09.1995, bei der Klägerin am 29.09.1995 eingegangen, vereinbarte der Gemeindevollzugsbeamte K. einen Termin mit dem Eichamt in Stuttgart. Die Nacheichung erfolgte am 04.10.1995. Mit Schreiben vom 05.10.1995 bezifferte die Klägerin ihren Schaden und mahnte die Schadensersatzleistung mit Schreiben vom 7.12.1995 unter Fristsetzung zum 15.01.1996 an.
Die Klägerin behauptet, der Sender werde an der Kamera mit einer Magnethalterung befestigt. Die Befestigung sei nur bei Gewaltanwendung nicht mehr ausreichend. An der Radarmeßanlage sei der Datenfunk im Empfänger beschädigt worden. Durch das Hantieren des Beklagten sei ihr folgender Schaden entstanden.
Reparaturkosten gem. Rechnung der E. vom 25.10.1995 (AS 33) in Höhe von 393,07 DM.
- |
Fahrtkosten zum Eichamt 236 * 0,52 DM = 122,72 DM |
- |
Fahrtkosten Polizeirevier ... = 16 * 0,52 DM = 8,32 DM |
- |
Ausfall Arbeitszeit Eichamt 5,5 Stunden * 22,58 = 124,19 DM |
- |
Vernehmung beim Polizeirevier 1 Stunde = 22,58 DM |
- |
Telefonkosten am 20.09.; |
- |
2 Anrufe beim Polizeirevier à 3,- DM; 2 Anrufe bei der Stadt ... à 3,- DM = |
12,- DM |
- |
2 Gespräche mit der Firma E. à 6,- DM = |
12,- DM |
|
|
- |
Am 26.09.1995 Gespräch mit Eichamt 6,- DM |
- |
Portokosten zur Versendung des Gerätes6,40 DM |
Insgesamt: |
36,40 DM |
Einnahmeausfall:
Die Klägerin behauptet, bei zwei Kameras würden durchschnittlich am Tag Einnahmen in Höhe von 2.500,- DM erzielt. Im Jahr 1995 seien insgesamt 491.610,- DM eingenommen worden, wobei das Gerät an 202 Tagen zum Einsatz gekommen sei. Dies ergebe einen Durchschnittsbetrag von 2.433,72 DM pro Tag. Dieser Betrag sei aufzurunden, da die Messung im "Schönwetterbereich" stattgefunden habe.
Die Klägerin trug zunächst vor, da an acht Tagen nur eine Kamera eingesetzt war, ergebe sich ein Einnahmeausfall von 8 * 1.250,- DM = 10.000,- DM.
Im Schriftsatz vom 18.06.1996 wurde behauptet, am 20.09.1995 sei keine Messung mehr erfolgt. Am 21.09.1995 habe Herr K. wegen des Unfalls Telefonate, Berichtigungen (wohl gemeint Besichtigung) und Vernehmungen gehabt. Am 25.09., 26., 27., 29., 30.09.1995 seien einseitige Messungen erfolgt und am 04.10.1995 sei wegen der Nacheichung keine Messung erfolgt. Mit Schriftsatz vom 24.06.1996 wird der Schaden nunmehr wie folgt beziffert:
20.09.95: |
(halbtags kein Einsatz) |
1.250,- DM |
21.09.95: |
(ganztags kein Einsatz) |
2.500,- DM |
22.09.95: |
entfällt |
|
23.09.95: |
entfällt |
|
24.09.95: |
entfällt |
|
25.09.95: |
(einseitige Messung) |
1.250,- DM |
26.09.95: |
(einseitige Messung) |
1.250,- DM |
27.09.95: |
(einseitige Messung) |
1.250,- DM |
29.09.95: |
(einseitige Messung) |
1.250,- DM |
30.09.95: |
(einseitige Messung) |
1.250,- DM |
04.10.95: |
(keine Messung) Eichung |
2.500,- DM |
Insgesamt |
|
12.500,- DM |
Durch den Ausfall des Gerätes habe man Aufwendungen nur in ganz geringfügigem Umfang erspart, so z.B. Filmkosten in Höhe von 34,50 DM, Anhörung Porto pro Schreiben 1,- DM. Einsparungen beim Personal seien nicht vorhanden, da im vorliegenden Fall lauter Personen mit dieser Tätigkeit beschäftigt seien, die nicht nach Stundenlohn bezahlt werden.
Die Klägerin ist der Meinung, dieser Einnahmeausfall sei zu ersetzen, da die Einnahmen im Haushaltsplan Berücksichtigung gefunden hätten. Wenn diese Einnahmen ausfielen, hätte die Klägerin einen Einnahmeverlust zu verzeichnen. Grundsätzlich beantworte sich die Frage, welcher Gewinn infolge des schädigenden Ereignisses entgangen sei, danach, ob er nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und den besonderen Umständen des Falles ohne den Unfall erzielt worden wäre. Die begründete Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung würde im vorliegenden Fall ge...