Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 04.12.2009; Aktenzeichen 481 C 842/09) |
Tenor
I. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 4.12.2009 wird aufgehoben.
II. Der in der 1. Delegiertenversammlung 2009 vom 24.06.2009 zu Tagesordnungspunkt 14 gefassten Beschluss wird für ungültig erklärt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas-Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 540 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG handelt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 ZPO form- und fristgerecht und unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Die Beschlussanfechtungsklage wurde zutreffend gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet. Dies ergibt sich daraus, dass § 15 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung für den Regelfall die Rechte der Versammlung der Eigentümer auf die Delegiertenversammlung überträgt. Folglich sind Beschlüsse dieser Versammlung wie Beschlüsse einer Eigentümerversammlung zu behandeln, weshalb die Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG statthaft ist. Das in der Klageschrift gewählte Rubrum „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, namentlich aufgeführt in der beiliegenden Eigentümerliste (mit Ausnahme des Klägers)” lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet. Das Amtsgericht ist im folgenden ebenfalls von einer gegen die übrigen gerichteten Klage ausgegangen. Das vom Amtgericht gewählte Rubrum „Wohnungseigentümergemeinschaft …, bestehend aus den in anliegender Eigentümerliste aufgeführten Personen (mit Ausnahme der Antragstellerpartei)” kann nicht anders verstanden werden, als das es sich hierbei um die in der Klageschrift bezeichneten übrigen Eigentümer handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Parteibezeichnung das Schlagwort „– Beklagte –” hinten angestellt ist. Vielmehr ist die Parteibezeichnung dahingehend auszulegen, dass tatsächlich die übrigen Wohnungseigentümer gemeint sind. Dies wird auch durch den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils bestätigt. Dort heißt es nämlich einleitend, dass die Parteien die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Auch ist dort mehrfach von den Beklagten im Plural die Rede.
2. Der in der Delegiertenversammlung vom 24.6.2009 zu Tagesordnungspunkt 14 gefasste Beschluss entspricht bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er von einem für die Fassung von Beschlüssen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unzuständigen Gremium gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Einzelnen Delegiertenversammlungen zulässigerweise anstatt einer Eigentümervollversammlung entscheiden können bzw. ob derartige Rechtsgebilde im Wohnungseigentumsrecht überhaupt zulässig sind. Teilweise wird die Vereinbarung von Vertreterversammlungen als unzulässig angesehen. Die Vertreterversammlung würde das Stimmrecht des einzelnen Wohnungseigentümers in rechtswidriger Weise ausschließen und die Wirkung einer verdrängenden Vollmacht haben, die in Anlehnung an die Rechtssprechung des BGH zu den Handelsgesellschaften unzulässig sei. Auch könne sich in einem solchen Fall eine Mehrheit bei einer Beschlusserfassung ergeben, obwohl die einzelnen von den Wohnungseigentümern in Teilversammlungen abgegebenen Stimmen keine entsprechende Mehrheit ergeben würden (Merle in Bärmann, § 25 Rdnr. 80 mit weiteren Nachweisen). Von der Gegenansicht wird die Möglichkeit einer Vertreterversammlung bei großen Anlagen für zwingend erforderlich gehalten. Dies wird mit der sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergebenden Vertragsfreiheit im Wohnungseigentumsrecht begründet. Da § 25 WEG eine abweichende Vereinbarung nicht ausdrücklich verbiete, könnten die Wohnungseigentümer eine Vertreterversammlung vereinbaren. In der Vertreterversammlung würden die einzelnen Wohnungseigentümer durch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter i.S.d. § 164 ff. BGB repräsentiert, wobei die Wohnungseigentümer ihrer Vertretern Weisungen erteilen und sie jederzeit wieder abberufen könnten. Insoweit werde den Wohnungseigentümern ihr Stimmrecht nicht entzogen, sondern nur die Art der Ausübung des Stimmrechts geregelt (Merle, a.a.O., § 25 Rdnr. 81 mit weiteren Nachweisen). Bereits letztgenanntes, von den Befürwortern von Vertreterversammlungen angeführtes Argument zeigt, dass es „die Vertreterversammlung” im R...