Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Klausel im Formularmietvertrag. schriftliche Einwilligung des Vermieters in "bauliche und sonstige Veränderungen" der Mietwohnung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klausel im Formularmietvertrag, der Mieter dürfe "bauliche und sonstige Veränderungen" innerhalb der Mieträume nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vornehmen, ist gemäß AGBG § 9 unwirksam.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch steht den Klägern nicht zu.
§ 8 Abs. 2 des Mietvertrages scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da diese Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Rahmen eines Formularvertrages (§ 1 Abs. 1 AGBG).
Die in § 8 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Regelung, der Mieter dürfe "bauliche und sonstige Veränderungen" innerhalb der Mieträume nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vornehmen, benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sie wegen ihrer weiten Fassung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 535 BGB nicht zu vereinbaren ist, wonach im Rahmen des Mietvertrages der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren hat (§ 9 II Nr. 1 AGBG). Dieser vertragsgemäße Gebrauch bewirkt laufend "sonstige Veränderungen" der Mietsache. Die Regelung des § 8 Abs. 2 des Vertrages ist deshalb offensichtlich nicht durchführbar und für den Mieter unzumutbar.
Soweit "bauliche Veränderungen" von der schriftlichen Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht werden, besteht die unangemessene Benachteiligung in der Erstreckung auf solche Veränderungen, bei denen es sich lediglich um ohne weiteres zulässige Hilfsmaßnahmen bei der Einrichtung und Ausstattung der Wohnung handelt, etwa um die Verwendung von Dübeln im verkehrsüblichen Maß.
Wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion ist § 8 Abs. 2 des Vertrages insgesamt unwirksam.
Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Urteile Bezug genommen, soweit es um die Zulässigkeit der Anbringung einer Markise und eines Trockengestelles geht. Die Beklagten haben die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauches eingehalten. Dabei berücksichtigt die Berufungskammer, daß die Maßnahmen der Beklagten zu keiner Zweckentfremdung geführt haben und daß sie bei Bedarf ohne Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden können. - Die Hausordnung ist nicht einschlägig; Ziffer II b Abs. 3 betrifft Werbeanlagen. Bereits vor der Sanierung des Hauses war unstreitig der Balkon mit einem Glasdach versehen und wurde der beanstandete Wäscheständer verwendet. Die Beklagten haben daher nicht für diese Wohngegend unübliche Veränderungen vorgenommen. Auf § 1004 BGB können sich die Kläger unter diesen Umständen nicht mit Erfolg berufen, da ihre Rechte als Eigentümer durch die mietvertraglichen Bindungen eingeschränkt sind.
Für die Kläger streiten auch nicht Erfordernisse des Denkmalschutzes, da die Kläger nicht dargetan haben, daß ihre eigenen schutzwürdigen Belange durch eine etwaige - behördlich möglicherweise tolerierte - Verletzung von Vorschriften des Denkmalschutzes berührt werden.
Fundstellen