Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu bewirken.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Mehrkilometern aus einem abgelaufenen Leasingvertrag über einen Pkw.
Der Beklagte unterzeichnete am 09.07.1999 im Hause … als … einen Antrag auf Abschluß eines Privatleasingvertrages über einen Pkw … für die Dauer von 36 Monaten mit einer monatlichen Leasingrate in Höhe von … zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km, wobei Mehrkilometer mit … ohne Mehrwertsteuer zu vergüten waren.
Gleichzeitig unterzeichneten der Beklagte und die Mitarbeiterin des Autohauses, … die Bestellung für den Kauf eines neuen … Fahrzeuges, in der als Verkäufer die … und als Käufer der Beklagte bezeichnet werden und in der auf gesondert getroffene Nebenabsprachen verwiesen wird. Diese handschriftlich verfaßten Nebenabsprachen, die ebenfalls von dem Beklagten und … sowie von dem Geschäftsführer der Firma … Herrn … am 09.07.1999 unterzeichnet wurden, enthielten u.a. den Passus:
„Zum Neuwagen: Es erfolgt keine Kilometer-Nachberechnung bis zu einem Kilometer-Stand von 150.000 km!”.
Mit Schreiben vom 13.10.1999 bestätigte die Klägerin den Leasingvertrag gemäß dem Antrag des Beklagten vom 09.07.1999 mit der Änderung, daß die Leasingrate … DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie die Vergütung für die Mehrkilometer zuzüglich Mehrwertsteuer mit … Pfennig betragen. In der Folgezeit wurden die geänderten Leasingraten per Einzugsermächtigung von der Klägerin von dem Konto des Beklagten eingezogen.
Das Leasingfahrzeug wurde von der Klägerin am 30.09.1999 ausgeliefert und zum Ende der Vertragslaufzeit am 29.09.2002 mit einer Laufleistung von 170.721 km zurückgegeben. Bei der Rückgabe einigten sich die Parteien auf einen Minderwert des Leasingfahrzeugs in Höhe von … EUR ohne Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 30.09.2002 erteilte die Klägerin die Vertragsabrechnung, wonach unter Berücksichtigung eines Sollkilometerstandes von 45.000 und 2.500 Freikilometern 123.221 Mehrkilometer mit … EUR je Kilometer zu vergüten sind. Danach machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Mehrkilometervergütung von … EUR zuzüglich Umsatzsteuer und des vereinbarten Minderwertes von … EUR netto und damit insgesamt … EUR geltend. Nach Abzug einer Zahlung des Beklagten in Höhe von … EUR verbleibt die geltend gemachte Klagforderung in Höhe von … EUR.
Die Klägerin behauptet, mit der Nebenabrede zur Mehrkilometervergütung habe sich ausschließlich die … dazu bereit erklärt, gegebenenfalls gefahrene Mehrkilometer zu übernehmen. Der Beklagte habe das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 13.10.1999 erhalten, da er die geänderte Leasingrate in der Folgezeit gezahlt habe. Die Mitarbeiter der … hätten mit dem Beklagten kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin … EUR zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bei den Vertragsverhandlungen sei von Seiten des Autohauses, der Firma …, nicht darauf hingewiesen worden, daß es sich bei der Nebenabrede über die Vergütung einer Mehrkilometerleistung nur um eine Abrede mit dem Autohaus handele und nicht um eine mit der Klägerin. Bei den Vertragsverhandlungen wurde zwischen beiden Firmen nicht unterschieden. Für den Beklagten und für die Mitarbeiterin des Autohauses, der Zeugin … habe es sich insgesamt um die Regelung einer einheitlichen Vertragsbeziehung gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das mündliche und schriftliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … zum Verlauf der Vertragsverhandlungen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von … EUR aus dem zwischen den Parteien 1999 geschlossenen Leasingvertrag über einen Pkw … nach Ablauf der dreijährigen Vertragsdauer, da der Beklagte nach dem inhaltlich zutreffenden Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 30.09.2002 123.228 km á … EUR mit Mehrwertsteuer zuzüglich eines Minderwertes von … EUR netto zu vergüten hatte.
Diesem Zahlungsanspruch kann der Beklagte jedoch einen Freistellungsanspruch in gleicher Höhe einredeweise entgegen halten. Die Klägerin hat nämlich nach § 278 BGB für ein Verschulden der Mitarbeiter der … als ihre Erfüllungsgehilfin bei Vertragsverhandlungen einzustehen.
Dem Abschluß eines Leasingvertrages gehen ...