Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 409/98) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.2.1999 (Az.: 1 URII 409/98 WEG) wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die diesen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt DM 10.000,–.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Erwerber des Teileigentums Nr. 10 im 2. OG links des Anwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft in der L. … in 9… N. Bezüglich dieser Teileinheit, die die einzige Gewerbeeinheit innerhalb des durch eine Glastür abgetrennten Wohnungsbereichs des Anwesens ist, ist zugunsten des Antragsgegners am 21.04.1998 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller M. F. M. E., O. E., O. A. und R. D. sind als Erwerber von Wohnungseinheiten beziehungsweise Teileigentum bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wobei die Eintragungen in der Zeit vom 15.07.1997 R. bis 16.11.1998 M. erfolgten. Im übrigen ist noch die L. GmbH in N. als teilender Eigentümer eingetragen, wobei auch hier Auflassungsvormerkungen zugunsten der jeweiligen Erwerber der Wohnungseinheiten eingetragen sind. Die Antragsteller tragen vor, daß das Anwesen fast ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werde. Außer der Einheit des Antragsgegners werde lediglich noch eine einzige Wohneinheit gewerblich genutzt. In dieser werde eine Zahnarztpraxis betrieben. Diese Einheit habe sämtliche Eingänge außerhalb des durch eine Glastür gesondert abgetrennten Wohnbereich des Anwesens.
Seit Ende Mai 1998 hat der Antragsgegner die ihm „gehörende” Einheit vermietet. Ausweislich des Klingelschildes befindet sich dort ein sogenanntes „Institut für Körperbewußtsein”. Die Antragsteller behaupten, tatsächlich werde in den Räumlichkeiten jedoch ein Bordell betrieben. Zwei oder mehr Damen würden dort täglich im Zeitraum von 8.00 Uhr bis mindestens 23.30 Uhr der Prostitution nachgehen.
Die Antragsteller tragen vor, daß durch diese Art der Nutzung des Teileigentums die Antragsteller und die übrigen Hausbewohner in erheblichem und nicht hinnehmbaren Umfang beeinträchtigt werden, da in dem Anwesen ein ständiges Kommen und Gehen herrsche und über den ganzen Tag oft längere Zeit bis spät in die Nach hinein „Kunden” im Treppenhaus oder im Hof des Anwesens warten würden. Dabei seien bereits Belästigungen verschiedener Art erfolgt.
Am 7.7.1998 wurde eine außerordentliche Eigentümerversammlung abgehalten, in der der anwesende Antragsgegner nochmals dazu aufgefordert wurde, bis spätestens 21.7.1998 dafür zu sorgen, daß in seinem Teileigentum nicht mehr der Prostitution nachgegangen werde. Der Antragsgegner leitete jedoch – auch nach einer nochmaligen Aufforderung durch ein Schreiben der Antragstellervertreter vom 6.8.1998 unter Fristsetzung zum 19.8.1998 – keine entsprechende Schritte ein.
Die Antragsteller sind der Ansicht, ihnen stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 und 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Teileigentums als Bordell und zum Zwecke der Prostitution zu.
Demgegenüber trägt der Antragsgegner vor, daß 40 % des Anwesens gewerblichen Zwecken diene. Auch seine Einheit sei eine Gewerbeeinheit, die er für Zwecke „Kosmetik und Massagen” vermietet habe. Der Vorwurf des „Bordellbetriebes” sei eine maßlose Übertreibung und gehe fehl. Ob die Mieterin in den gemieteten Räumlichkeiten der Prostitution nachgehe, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch sei dem Antragsgegner im einzelnen nicht bekannt, daß dort angeblich zwei oder mehr Damen der Prostitution nachgehen sollen. Im übrigen bestreitet der Antragsgegner, daß von seiner Teileinheit Belästigungen ausgehen würden.
Das Amtsgericht Nürnberg hat nach mündlicher Verhandlung vom 21.1.1999 mit Beschluß vom 18.2.1999 angeordnet, daß der Antragsgegner es zu unterlassen hat, daß das in seinem Sondereigentum stehende Appartement Nr. 10 zur Ausübung der Prostitution genutzt wird. Des weiteren hat es dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Der Antragsgegner ist verpflichtet worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu ersetzen. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht Nürnberg auf DM 10.000,– festgesetzt.
Die Entscheidung begründet das Erstgericht damit, daß der Antragsgegner gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet sei, die Ausübung der Prostitution in der Wohnung Nr. 10 zu unterbinden. Das hinsichtlich der Nutzung der Wohnung entgegenstehende Vorbringen des Antragsgegners sei nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen unrichtig. In der Teileigentumseinheit des Antragsgegners werde der Prostitution n...