Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus einem Baustellenunfall am 28.11.2000.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall auf einer Baustelle in der …straße …, 14612 Falkensee, am 28.11.2000 im Zusammenhang mit dem Einsatz eines mobilen Kranfahrzeuges diverse Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche. Der Kläger arbeitete zu diesem Zeitpunkt für die Firma A… als Montagehelfer. Diese Firma erhielt für Ende November 2000 einen Montageauftrag von der hauptauftragnehmenden Firma, der Firma F… GmbH, zur Erstellung eines Fertighauses auf der vorgenannten Baustelle. Parallel dazu waren Kranarbeiten zum Entladen und Heben der Hausfertigteile erforderlich, die die Firma F… GmbH an die Firma G… aus Holzminden vergab, die ihrerseits den Auftrag an die Firma B… GmbH (nachfolgend nur: Firma B…) weitergab. Die Firma B… verschmolz zwischenzeitlich auf die Beklagte zu 2.), die zum Unfallzeitpunkt noch als B… K… GmbH firmierte. Die Firma B… setzte bei der Auftragsausführung am Unfalltag einen mobilen Kran mit dem amtlichen Kennzeichen … ein, der bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert war.
Gegen 7.00 Uhr erschien der Kläger mit seinen Arbeitskollegen auf der Baustelle in Falkensee, um die angelieferten Fertighausteile zu montieren. Vor Ort war auch ein Kranführer der Firma B…, Herr H…, der die Entlade- und Hebearbeiten mit dem vorgenannten Kran durchführen sollte. Gegen 7.30 Uhr begannen die gemeinsamen Arbeiten, nach dem sich die vor Ort anwesenden Mitarbeiter dahin gehend einigten, dass die Einweisetätigkeit für den Kranführer durch den Kläger selbst erfolgen solle. Nachdem das Erdgeschoß errichtet worden war, begannen gegen Mittag die Arbeiten hinsichtlich des Obergeschosses. Die benötigten Baufertigteile wurden mittels des Kranes auf die zwischenzeitlich fertiggestellte Decke des Erdgeschosses hinauf gehoben. Zunächst wurden dann die beiden Giebelspitzen an den Stirnseiten des Hauses erstellt. Danach wurden die Holzbalken, die die beiden stirnseitigen Hausgiebel auf halber Höhe der Giebel verbinden gelegt und gegen Verrutschen gesichert und anschließend vernagelt. Der Kläger kletterte daraufhin auf diese Mittelpfetten, um so für die nachfolgende Montage des Kehlgebälkes bessere Sicht zum Kranfahrer der Firma B… zu haben. Beim Herablassen der als Paket geschnürten Holzbalken für das Kehlgebälk begann dieses zu pendeln und stieß gegen die Mittelpfette, auf der der Kläger stand. Der Kläger verlor deshalb das Gleichgewicht und stürzte aus dem ersten Obergeschoß mit den Beinen voran durch einen offenen Treppenhausschacht in das acht Meter tiefer gelegene Kellergeschoß.
Der Kläger behauptet, zum Pendeln der als Paket geschnürten Holzbalken und damit zum Anstoß gegen die Mittelpfette, auf der er stand, hätte eine Unkonzentriertheit des Kranführers Huber geführt: Trotz klarer Mitteilung des Klägers habe dieser nicht nach links geschwenkt, sondern habe die Last mitteilungswidrig und ohne erkennbaren Grund wieder nach oben gehoben. Dadurch sei das Holbalkenpaket in der Mittelpfette verhangen, habe sie ausgehebelt und den Absturz verursacht.
Der Kläger behauptet, die Firma A… sei lediglich mit der Montage selbst beauftragt worden, während Kran- und Hebeleistungen durch ein gesondertes Kranunternehmen übernommen werden sollten. Den entsprechenden Auftrag der Firma F… GmbH habe letztlich die Firma B… wahrgenommen. Er ist insoweit der Ansicht, der Kranführer des Kranunternehmens könne deshalb auch nicht wie ein Leiharbeitnehmer der montierenden Firma A… gesehen werden. Es könne daher aufgrund der vorliegenden strikten Trennung von Montageleistungen und Kranleistungen keine Eingliederung des Kranführers in den Betrieb der Firma A… gegeben haben.
Der Kläger trägt weiter vor, den Auftragsverhältnissen der Kranarbeiten hätten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundes Fachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) 1998 zu Grunde gelegen. Der Auftrag der Firma K… GmbH an die Firma B… sei ein solcher des sogenannten Leistungstypes 2 gewesen. Im Gegensatz zum bloßen Leistungstyp 1 schuldete danach das Kranunternehmen Kranarbeiten als Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Außerdem habe der Kranunternehmer danach das notwendige Einweisepersonal zu stellen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2004 trägt er vor, wegen der Nicht...