Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend. Der Kläger erwarb ein Neufahrzeug der Marke Volkswagen und forderte über seinen Vater am 3.12.2009 Versicherungsunterlagen bezüglich einer Fahrzeugversicherung bei der Beklagten an. Am 3.12.2009 schickte die Beklagte an den Vater des Klägers eine Bestätigung über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit vorläufigem Versicherungsschutz und übermittelte die dazugehörigen Versicherungsunterlagen (Anl. K2).
Am 13.12.2009 ereignete sich ein durch den Kläger selbstverschuldeter Verkehrsunfall, bei dem an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 5.765,88 € entstand. Der Kläger meldete den Schaden am 13.12.2009 gegen 23:00 Uhr telefonisch der Beklagten über deren Hotline. Am 14.12.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Vollkasko- und Haftpflichtfahrzeugversicherung (Anl. K1), in dem er den aktuellen Gesamtwert des Fahrzeugs mit 28.315,13 € angab. Ein Formular für die Schadensanzeige des Unfalls vom 13.12.2009 schickte die Beklagte dem Kläger am 15.12.2009 (Anl. K10), wobei sie in ihrer Datenverarbeitung für den Vorgang die Schadensnummer K 575-36407/1/911-09 G vergab, die teilweise deckungsgleich ist mit der im nachfolgenden Schreiben der Beklagten vom 19.12.2009 aufgeführten Versicherungsnummer. Am 19.12.2009 bestätigte die Beklagte dem Kläger den antragsgemäßen Abschluss einer Fahrzeugversicherung mit Wirkung ab dem 04.12.2009 (Anl. K5). Die Beklagte fertigte den Versicherungsschein am 02.02.2010 aus (Anl. K6), in dem als Beginn für die Haftpflichtversicherung der 04.12.2009 und als Beginn für die Kaskoversicherung der 14.12.2009 ausgewiesen wurden. Mit Schreiben vom 11.03.2010 (Anl. K7) forderte der Kläger die Beklagte zur Übernahme des aus dem Unfall vom 13.12.2009 resultierenden Sachschadens durch die Kaskoversicherung auf. Am 14.05.2010 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Versicherungsschutz erst ab dem 14.12.2009 eingetreten sei (Anl. K8).
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe seinem Vater gegenüber bereits mit Schreiben vom 03.12.2009 vorläufigen Versicherungsschutz hinsichtlich der Vollkaskoversicherung zugesagt, weshalb sie die Reparaturkosten übernehmen müsse. Er sei auch nicht als Neukunde zu bewerten, da sein Vater bereits bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen habe, den er von seinem Vater gleichsam übernommen habe. Die Abweichung des Beginns der Kaskoversicherung ab dem 14.12.2009 habe er erst aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 14.05.2010 bemerkt. Der Kläger meint, dass diese Abweichung gemäß § 5 Abs. 2 VVG unzulässig sei, zumal die Beklagte diese auch nicht ausreichend gekennzeichnet habe, sodass Versicherungsschutz gemäß Antrag vom 14.12.2009 ab dem 04.12.2009 bestehe. Der Kläger behauptet, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe aufgrund seiner Schadensmeldung Kenntnis von dem Schadensfall vor Annahme des Versicherungsantrags am 19.12.2009 gehabt und sie dennoch abgeschlossen, sodass sich der Versicherungsschutz auch auf den streitgegenständlichen Schaden vom 13.12.2009 erstrecke. Dass der zuständige Mitarbeiter der Versicherungspolice Kenntnis von dem Schaden gehabt habe, sei dem Umstand zu entnehmen, dass mit Schreiben der Beklagten vom 15.12.2009 (Anl. K10) bereits die Schadensnummer K 575-36407/1/911-09 G in der Datenverarbeitung der Beklagten angegeben, der Kaskoschaden am 18.12.2009 besichtigt und ein Schadengutachten erstellt worden sei (Anl. K11).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.465,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Vertrag des Klägers sei als Neuvertrag zu klassifizieren, wobei der Vollkaskoversicherungsschutz erst ab dem 14.12.2009 beantragt und bewilligt worden sei und daneben lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab dem 04.12.2009 bestehe. Eine Leistungspflicht ihrerseits aus dem Gesichtspunkt der Rückwirkung des Versicherungsschutzes ab dem 04.12.2009 sei nicht gegeben. Der Kläger habe ihrem zuständigen Mitarbeiter vor Annahme des Versicherungsantrags am 19.12.2009 nicht mitgeteilt, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten sei. Die Beklagte meint, dass die Mitteilung des Unfallschadens an die Schadenabteilung nicht ausreiche, um den zuständigen Mitarbeiter der Versicherungspolice von dem Schaden in Kenntnis gesetzt zu haben; dieser habe tatsächlich keine Kenntnis des Versicherungsfalls vor Annahme des Versicherungsantrags gehabt. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Anfechtung des Versicheru...