rechtskräftig
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle dem Kläger aus dem Unfall vom 20.02.2001 ab Klageerhebung noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 %, die Beklagten 20 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Der Streitwert wird auf 20.828,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage Restschadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.02.2001 geltend. Der Kläger war Fahrer des … amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeugs … amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte zu 2) ist zuständige Haftpflichtversicherung für das oben genannte Fahrzeug.
Am 20.02.2001 gegen 06:50 Uhr fuhr der Kläger mit dem Lkw …, amtliches Kennzeichen … und dem Siloanhänger, amtliches Kennzeichen …, von … kommend auf der … in Richtung … war Fahrer des …, amtliches Kennzeichen … und fuhr zur gleichen Zeit die … aus …mmend in Richtung …. Etwa auf Höhe des Kiliometers … zu einem Zeitpunkt, wo die dreispurige Fahrbahn sich auf zwei Spuren verengt, kam der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) mit seinem Fahrzeug aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem entgegenkommenden …, der vom Kläger gesteuert wurde, zusammen. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug, welches von … gesteuert wurde, total zerstört, der Fahrer wurde eingeklemmt und tödlich verletzt. Der Kläger wurde bei dem Verkehrsunfall selbst schwer verletzt, er erlitt unter anderem eine …. Aufgrund der … musste sich der Kläger zwei Operationen unterziehen, es verblieben zwei längs verlaufende Operationswunden … es verblieben zudem eine Beeinträchtigung der Unterarmumwendbewegung links um 60 %, eine Beeinträchtigung der Handgelenksbewegung, Handrücken und hohlhandwärts sowie ellen- und speichenwärts links um 80 % auch eine endgradige Bewegungseinschränkung des Daumens in Sattel-, Grund- und Endgelenk sowie eine Muskelminderung des linken Oberarmes.
Der Kläger befand sich vom … sowie vom … bis … stationär im Krankenhaus.
Die Beklagten haben vor Klageerhebung … Schmerzensgeld sowie … für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung geleistet.
Der Kläger behauptet:
Durch den Unfall sei ebenfalls die Netzhaut des Auges durch Glassplitter zerschnitten worden, ebenso hätten sich auf Grund des Unfalls Schwindelanfälle sowie Hörschäden herausgebildet. Bis zum … habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum … eine 40 %ige, bis … eine 30 %ige und ab diesem Zeitpunkt eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Darüber hinaus sei er auf Grund eines stationären Klinikaufenthalts nochmals vom … bis … zu 100 %, erwerbsunfähig gewesen, aus diesem Grund sei ein Schmerzensgeld von mindestens … angemessen. Der Kläger verweist hierbei auf ein Urteil des … vom … sowie ein Urteil des … vom ….
Der Kläger behauptet weiter, er sei in der Fähigkeit seinen Ein-Personen-Haushalt zu führen wie folgt eingeschränkt gewesen:
Zu 100 % …
Zu 50 % …
Um 100 % vom …
Zudem müsse bei Berechnung des Haushaltsführungsschadens hinsichtlich des Stundenlohns … angewendet werden.
Der Kläger meint, bei Bemessung des Schmerzensgeldes müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beklagten den Schaden zögerlich regulieren würden, zudem sei er in seiner Freizeittätigkeit eingeschränkt, er könne nicht mehr Motorrad fahren sowie mit seinem Mountainbike Touren unternehmen, auch könne er nicht mehr regelmäßig schwimmen gehen.
Der Kläger beantragt daher:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den gezahlten Betrag von …inaus ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens weiteren … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle dem Kläger aus dem Unfall vom … ab Klageerhebung noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass eine nennenswerte Verletzung der rechten Hand nicht vorliegen würde, auch seien aus den ärztlichen Unterlagen eine Verletzung der Netzhaut des Auges nicht ersichtlich, zudem können die vom Kläger geschilderten Schwindelanfälle sowie Hörschäden nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Eine unfallbedingt eingetretene Minderung der...