Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.194,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 15.07./26.07.2005 leaste der Beklagte von der Klägerin ein Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 54 Monaten mit einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 247,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Laufleistung von 45.000 km. Die allgemeinen Bedingungen der Klägerin (AGB) waren Vertragsbestandteil.
Am 10.05.2009 kam es zu einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs. Die Parteien streiten über Ursache und Umfang des Schadens. Mit Schreiben vom 25.05.2009 bat der Beklagte unter Hinweis auf die anfallenden Reparaturkosten von voraussichtlich 6.648,70 € um "Genehmigung" zur Auflösung des Leasingvertrages. Mit weiterem Schreiben vom 15.06.2009 erinnerte der Beklagte an eine Entscheidung über die Bitte zur Auflösung des Leasingvertrages und setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 22.06.2009. Weiter drohte der Beklagte für den Fall, dass eine Auflösung des Leasingvertrages nicht erfolgen würde, den Ausspruch der fristlosen Kündigung an. Mit Schreiben vom 30.06.2009 wies die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Kündigung nicht möglich sei und forderte diesen auf, das Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren zu lassen und den entsprechenden Rückstand an Leasingraten zu begleichen. In der Folgezeit zahlte der Beklagte dann den aufgelaufenen Rückstand und die Leasingraten bis zur Beendigung des Leasingvertrages am 20.01.2010. Nachdem bei Beendigung des Leasingvertrages zwischen den Parteien eine Einigung über den Zustand des bereits seit dem 10.05.2009 beim Autohaus E stehenden Leasingfahrzeuges nicht erzielt werden konnte und der Beklagte sich insbesondere weigerte das vertraglich vorgesehene Rückgabeprotokoll zu unterschreiben, kündigte dieser dann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2010 den am 20.01.2010 abgelaufenen Leasingvertrag. Mit Schreiben vom 19.02.2010 wies die Klägerin das Kündigungsansinnen zurück und rechnete im Übrigen dann mit Schreiben vom 31.03.2010 unter Aufschlüsselung im Einzelnen den Leasingvertrag insgesamt ab und forderte den Beklagten zur Zahlung von 8.194,88 € auf.
Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem den Minderwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeuges. Hierzu trägt sie vor:
Bei Rückgabe des Fahrzeuges sei dieses in einem sehr schlechten, über den normalen Verschleiß hinausgehenden, Zustand gewesen und habe erhebliche Schäden und Mängel, insbesondere auch einen Motorschaden, aufgewiesen. Von daher sei der Beklagte zur Zahlung eines sogenannten Minderwertes verpflichtet. Auf ein Kündigungsrecht könne sich dieser nicht berufen, da zum Einen der Motorschaden nicht durch einen Verkehrsunfall eingetreten sei und zum Anderen die kalkulierten Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überstiegen hätten. Im Übrigen habe der Beklagte während der Dauer des Leasingvertrages eine Kündigung gerade nicht ausgesprochen. Vielmehr habe er lediglich um Auflösung des Leasingvertrages gebeten. Eine ausdrückliche Kündigung sei erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2010 nach Ablauf des Leasingvertrages erfolgt. Von daher sei der Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu trägt er vor:
Unter Hinweis auf den unfallbedingt eingetretenen Totalschaden sei er unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kündigung des Leasingvertrages verpflichtet gewesen. Ausgehend von einem Zeitwert in Höhe von 13.543,00 € brutto sei die Grenze der schadensbedingten Reparaturkosten, die mit insgesamt 8.513,08 € anzusetzen wären, in Höhe von 60 % des Wiederbeschaffungswertes erreicht. Von daher hätte die Klägerin seiner Bitte nach Auflösung des Leasingvertrages im Schreiben vom 25.05.2009 nachkommen müssen, mit der Folge, dass sie die Reparaturkosten keinesfalls begehren könne. Im Übrigen seien auch nicht sämtliche am Leasingfahrzeug festgestellten Schäden bei Übergabe vorhanden gewesen. Insbesondere der Kratzer auf der Tür hinten rechts sei bei Rückgabe an das Autohaus E nicht vorhanden gewesen. Gleiches gelte für die Eindellung der Tür vorne links. Die Nachkalkulation der zunächst lediglich mit 6.648,70 € angesetzten Reparaturkosten sei erforderlich gewesen, da der Schaden am vorderen Stoßfänger vom Autohaus E übersehen worden sei. Die nunmehr kalkulierten Reparaturkosten mit insgesamt 8.513,08 € überstiegen aber die voraussichtlichen Reparaturkoste...