Theis Klauberg, Frank Heemann
I. Geschäftsführer
Rz. 97
Die zwingend vorgeschriebenen Organe der Gesellschaft sind die Hauptversammlung der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer organisiert die tägliche Arbeit der Gesellschaft. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers, außer dass es eine natürliche Person sein muss. Das Gesetz erlaubt auch die Bestellung einer ausländischen Person zum Geschäftsführer. Kommt diese Person aus den EU-Mitgliedstaaten, benötigt sie keine Arbeitserlaubnis. Geschäftsführer aus EU-Mitgliedstaaten haben jedoch Meldepflichten auch in Litauen zu beachten. Vor dem ersten Arbeitstag muss mit dem Geschäftsführer in aller Regel ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis ist dann bei der Sozialbehörde (SODRA) anzumelden. Nach Auffassung der Rechtsprechung gelten für den Geschäftsführeranstellungsvertrag die Vorschriften über Auftragsverhältnisse. Der Arbeitsvertrag dient dem Sozialschutz und reglementiert die Funktionen des Geschäftsführers und die Verhältnisse mit anderen Mitarbeitern im sogenannten "internen" Verhältnis der Gesellschaft.
Rz. 98
Die Bestimmungen des ZGB und des AGG gestatten es nicht, in einer Gesellschaft zwei gleichberechtigte Geschäftsführer zu haben. In der Praxis kann durch die Erteilung von Prokura sichergestellt werden, dass mehrere, im Register aufgeführte Personen die Gesellschaft nach außen vertreten können.
II. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
Rz. 99
Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer automatisch endet, wenn dieser satzungsmäßig abberufen wurde (Art. 104 T. 1 AGB). Sofern das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre dauerte, ist dem Geschäftsführer eine Kompensation in Höhe von einem durchschnittlichen Monatsgehalt auszuzahlen, es sei denn, dass der Grund der Abberufung eine rechtswidrige Tätigkeit des Geschäftsführers war (Art. 104 T. 2 AGB).
Rz. 100
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand, wenn dieser nicht gebildet wird, vom Aufsichtsrat und, wenn dieser nicht gebildet ist, von der Versammlung der Gesellschafter bestellt. Üblicherweise stimmen die Gesellschafter über die Bestellung des Geschäftsführers in der Gründerversammlung ab. Der Geschäftsführer tritt seine Stelle regelmäßig ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister an. Der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer ist spätestens einen Arbeitstag vor dem ersten Arbeitstag abzuschließen und die Sozialversicherungsbehörde (SODRA) über die Anstellung zu informieren ist. Das Organ, das den Geschäftsführer bestellt hat, ist auch für dessen Abberufung zuständig.
Rz. 101
Seit 2010 enthält das AGG ausdrückliche Regelungen über den Rücktritt eines Geschäftsführers. Dazu muss der Geschäftsführer seine schriftliche Rücktrittserklärung dem Organ vorlegen, das ihn bestellt hat. Dieses Organ hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung über die Annahme des Rücktritts bzw. seine Abberufung zu entscheiden sowie über die Ernennung eines neuen Geschäftsführers. Hierzu hat der Geschäftsführer das Organ einzuberufen, das ihn ernannt hat. Die Tagesordnung hat seine Abberufung sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers vorzusehen. Falls das betreffende Organ innerhalb von 15 Tagen keine entsprechenden Beschlüsse trifft, gilt der mit dem Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag als beendet:
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am 16. Tag nach dem Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat, wenn der Geschäftsführer von einem dieser Organe bestellt wurde oder |
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an dem Tag, welcher der durch den Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung folgt bzw. falls die Versammlung nicht stattfindet, an dem Tag, der einer dann einzuberufenden wiederholten Gesellschafterversammlung folgt. |
Ruft das Organ, durch den der Geschäftsführer bestellt wurde, den Geschäftsführer nicht ab, so ist der zurücktretende Geschäftsführer berechtigt, unter Nachweis der Einhaltung des beschriebenen Verfahrens dem Register die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft anzuzeigen.
III. Geschäftsführung
Rz. 102
Der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft und ist befugt, Geschäfte allein abzuschließen, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft vor. Für den Abschluss von einigen Geschäften bedarf der Geschäftsführer des Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand gebildet wird) bzw. der Hauptversammlung (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand nicht gebildet ist). Wie bereits erwähnt, ist der Geschäftsführer ein Einzelorgan (vgl. Rdn 98) und nur eine natürliche Person kann zum Geschäftsführer bestellt werden (vgl. Rdn 97).
Rz. 103
Der Geschäftsführer organisiert die täglichen Geschäfte der Gesellschaft, vollzieht die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, schließt und kündigt die Arbeitsverträge mit ihnen, befördert diese und übt das Disziplinarrecht des Arbeitgebers aus. Der Geschäftsführer hat über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft, die ihm vermöge sei...