Theis Klauberg, Frank Heemann
I. Formen der Auflösung
Rz. 126
Die Auflösung der Gesellschaften ist im ZGB (Buch 2, 8. Kapitel über die Auflösung und die Umwandlung der juristischen Personen) und im AGG geregelt. Die juristischen Personen können durch Liquidation oder Reorganisation aufgelöst werden. Die Reorganisation ist die Auflösung der juristischen Person ohne Liquidation. Die juristische Person wird mit der Austragung aus dem Handelsregister aufgelöst. Die Reorganisation der Gesellschaften erfolgt auf die im ZGB bestimmte Art und Weise, d.h. durch Verbindung oder Ausgliederung.
II. Reorganisation
Rz. 127
Eine Reorganisation kann durch Aufspaltung oder Verschmelzung von Unternehmen durchgeführt werden. Der Beschluss über die Einleitung der Reorganisation wird von den Hauptversammlungen jeder der umzuwandelnden und an der Reorganisation beteiligten Gesellschaften gefasst. Sind bei der Gesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss gefasst, wenn ihm in einer gesonderten Abstimmung die Aktieninhaber jeder Gattung (einschließlich der Inhaber von Aktien ohne Stimmrecht) zustimmen. Der Beschluss über die Reorganisation kann frühestens 30 Tage nach der Bekanntmachung des entsprechenden Hinweises in der satzungsgemäßen Quelle gefasst werden. Der Reorganisationsbeschluss hat die Reorganisationsbedingungen und die Änderung der Satzungen der fortzuführenden Gesellschaften oder die Satzungen der nach der Reorganisation zu gründenden neuen Gesellschaften zu umfassen. Ein Dokument, aus dem sich der Beschluss der Hauptversammlung über die Reorganisation der Gesellschaft ergibt, ist innerhalb von fünf Tagen beim Handelsregister einzureichen.
Rz. 128
Die Geschäftsführer (falls in der Gesellschaft kein Vorstand gebildet wird) der umzuwandelnden oder an der Reorganisation beteiligten Gesellschaften haben nach der Zustimmung der Hauptversammlung zu der Einleitung der Reorganisation die Reorganisationsbedingungen aufzustellen. Die Reorganisationsbedingungen sind in der Regel durch eine Prüfungsgesellschaft aufgrund eines Vertrags zu prüfen, der von jeder der an der Reorganisation beteiligten und umzuwandelnden Gesellschaften abzuschließen ist. Wenn man den Vertrag mit einer gemeinsamen Prüfungsgesellschaft abschließen will, ist dazu die Zustimmung des Handelsregisters erforderlich. Die Prüfungsgesellschaft hat einen Prüfungsbericht über die Reorganisationsbedingungen zu erstellen. Der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Geschäftsführer und die Gesellschafter, deren Aktien in der Gesellschaft einen Nennbetrag von mindestens ⅓ des Stammkapitals erreichen, können Vorschläge zu den Reorganisationsbedingungen unterbreiten. Die Reorganisationsbedingungen sind spätestens am ersten Tag ihrer Bekanntmachung in dem satzungsgemäß bestimmten Publikationsorgan beim Handelsregister einzureichen. Zusammen mit den Reorganisationsbedingungen ist der Prüfungsbericht über die Reorganisationsbedingungen einzureichen. Die Reorganisationsbedingungen jeder der umzuwandelnden und an der Reorganisation beteiligten Gesellschaften sind durch mindestens dreimalige Bekanntmachung in der satzungsgemäßen Publikationsquelle in Zeitabständen von mindestens 30 Tagen oder spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, die über die Reorganisation der Gesellschaft beschließen soll, durch mindestens einmalige Bekanntmachung in der satzungsgemäßen Publikationsquelle unter schriftlicher Mitteilung an alle Gläubiger der Gesellschaft offen zu legen.
Rz. 129
Von Ausnahmefällen abgesehen, sind die Aktien der umzuwandelnden Gesellschaften in die Aktien der nach der Reorganisation bestehenden (bei der Reorganisation gegründeten neuen oder nach der Reorganisation fortzuführenden) Gesellschaften umzutauschen. Mangels anderweitiger Bestimmungen in den Reorganisationsbedingungen sind Nachfolger des gesamten Vermögens, von Rechten und Verbindlichkeiten der umgewandelten Gesellschaften die nach der Reorganisation bestehenden Gesellschaften. Die Reorganisation tritt mit der Eintragung der gegründeten neuen Gesellschaften oder der Satzungen der nach der Reorganisation fortzuführenden Gesellschaften in Kraft. Die Zuteilung des Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten an die Gesellschaften ergeben sich aus den Reorganisationsbedingungen.
Rz. 130
Mit der Eintragung aller nach der Reorganisation gegründeten neuen Gesellschaften oder Eintragung der geänderten Satzungen aller nach der Reorganisation fortzuführenden Gesellschaften ist die Reorganisation abgeschlossen. Als Folge der Reorganisation kann eine Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden, so im Falle der Verschmelzung die Gesellschaft, die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird.
III. Liquidation
Rz. 131
Die Liquidation einer Gesellschaft kann aus den im ZGB genannten Gründen für die Liquidation von juristischen Personen erfolgen. Diese Gründe sind:
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Beschluss der Gesellschafter; |
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Beschluss des Gerichts; |
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Beschluss der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren; |
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Beschluss des Handelsregisters bei existierenden Gründen nach Art. 2.70 ZGB (wenn die Gesellschaft keine Aktivität... |