Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Projektingenieur auf der Basis eines Rahmenvertrages für Subunternehmer-Leistungen mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung. Leistungserbringung bei Drittem. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs, der mit einer Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung einen Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen abgeschlossen hat und die vertraglichen Leistungen bei einem Dritten (hier Fa der Automobilindustrie) erbringt.
Der Projektingenieur ist abhängig beschäftigt, wenn er Vorgaben des Projektleiters nachkommen muss. Die Arbeit zu Hause am eigenen Computer spricht nicht für Selbständigkeit, wenn ein Zugang zum Datennetz des Dritten besteht und dessen Software verwendet und dessen Daten verarbeitet werden. Ist der Projektingenieur bei dem Dritten abhängig beschäftigt, so betreibt die Firma für Projekt- und Prozessmanagementberatung Arbeitnehmerüberlassung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.03.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der bei der Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur der Sozialversicherungspflicht (Renten- und Arbeitslosenversicherung) unterlegen hat.
Die Beigeladene Nr. 1 ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen mit Sitz in D.. Unternehmensgegenstand ist die Projekt- und Prozessmanagementberatung (schwerpunktmäßig) für Betriebe der Automobil- und der Automobilzulieferindustrie. Hauptkunden der Beigeladenen Nr. 1 sind die D. AG, die B. AG und die V. AG. Der Beigeladenen Nr. 1 ist eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erteilt worden (vgl. Bl. 60 SG-Akte).
Der (1978 geborene) Kläger (sp. Staatsangehöriger) war für die Beigeladene Nr. 1 vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 als Projektingenieur auf der Grundlage von am 20.5.2011 abgeschlossenen Verträgen, bezeichnet als “Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen„ und als “Projekteinzelvertrag„, tätig.
Der als “Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen„ bezeichnete Vertrag enthält i. W. folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer (Kläger).
(2) Der Auftragnehmer ist nicht Vertragspartner im Verhältnis zum (im Folgenden als “Kunde„ bezeichneten) Auftraggeber der P. (Beigeladene Nr. 1).
...
(4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich des Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungserbringung bis zum Ende des Projektes frei. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder sonstigen Projektmitarbeitern der P. oder des Kunden abstimmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Planung und Einhaltung von Terminen.
(5) Der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht der P.. Unberührt bleiben Weisungen der P., die das Ergebnis der Projektarbeit betreffen. Zum Zwecke der Koordination und für die gemäß Projektfortschritt unter Umständen durchzuführenden (Teil-)Abnahmen wird der Auftragnehmer den Erfordernissen des Projektes entsprechend für die Besprechung im Betrieb des Kunden zur Verfügung stehen. Soweit es für das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Umsetzung seiner Leistungsergebnisse die IT-Umgebung der P. oder des Kunden nutzen.
(6) Für die Durchführung des Auftrages setzt der Auftragnehmer die im jeweiligen Projekteinzelvertrag benannten Mitarbeiter ein. Die Führung und Kontrolle seiner Mitarbeiter obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
(7) Fällt ein Mitarbeiter des Auftragnehmers aus, so ist er verpflichtet, unverzüglich einen gleich qualifizierten Mitarbeiter zur Durchführung des Auftrages einzusetzen. In diesem Fall entfällt die Vergütung nach § 2 für die Dauer einer während des Projektes zu vereinbarenden Einarbeitungszeit.
§ 2 Vergütung
(1) Vergütung erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand des Auftragnehmers. Der Verrechnungssatz wird im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbart. Reisezeiten werden nicht vergütet, es sei denn, im Projekteinzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.
(2) Die Forderungen des Auftragnehmers werden von der P. innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und der in § 11 Abs. 4 aufgeführten Unterlagen ausgeglichen. ...
(3) Mit der im Projekteinzelvertrag bestimmten Vergütung des Auftragnehmers sind dessen Aufwendungen unabhängig von deren Voraussagbarkeit abgegolten. Der Auftragnehmer erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, P. hat dem im Einzelfall zugestimmt. In diesem Fall werden die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich geltenden Pauschalsätze erstattet.
...
(5) D...