Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung. Korrektur von Fehlern bei der vorläufigen Leistungsbewilligung
Leitsatz (amtlich)
Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen nach § 41a Abs 6 SGB II sind auch Fehler bei der Leistungsfestsetzung zu korrigieren, die bei einer nicht vorläufigen Leistungsbewilligung nur im Rahmen des § 45 SGB X und den entsprechenden Einschränkungen bei der rückwirkenden Rücknahme zu korrigieren wären.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten sind abschließende Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und in diesem Zusammenhang geltend gemachte Erstattungen des Beklagten bezüglich der Monate Juli 2018 bis Dezember 2018 und Januar 2019 bis Juni 2019 streitig.
Die 1985 geborene Klägerin Ziff. 1 und der 1984 geborene B (im Folgenden M.B.) sind Eltern des am 20.Juli 2012 geborenen Klägers Ziff. 2, der 2014 geborenen M (M.E.) und dem 2016 geborenen M1 (M.N.). Sie lebten in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen zusammen in S in der K Straße .
Mit Bescheid vom 22. August 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern sowie M.E. und M.N. auf ihren Antrag hin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017. Der Beklagte teilte hierbei mit, dass aufgrund mehrmaliger Meldeversäumnisse die Leistungen für M.B. eingestellt worden seien. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 26. Juni 2017 würden insoweit aufgehoben.
Mit Bescheid vom 22. September 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern sowie M.E. und M.N. für Juli 2017 bis Dezember 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und teilte dabei - wörtlich - folgendes mit:
„Es sind folgende Änderungen eingetreten:
- B ab 01.09.2017 aus Bedarfsgemeinschaft genommen,
- ein Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft aufgenommen.“
Der bisher ergangene Bescheid vom 1. Januar 2017 werde insoweit aufgehoben.
Ausweislich der Verwaltungsakte beantragte M.B. Ende 2017 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 17. November 2017 stellte die Klägerin Ziff. 1 einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten und gab hierbei an, dass in ihrem Haushalt neben ihr vier weitere Personen lebten, wovon eine weitere Person zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehöre. Sie gab in dem Zusammenhang u.a. an, dass M.B. Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehe.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Januar 2018 bis Juni 2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017. Dabei gewährte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 147,24 € rückwirkend ab dem 1. September 2017.
Am 12. Juni 2018 beantragte die Klägerin Ziff. 1 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie gab hierbei wiederum an, dass neben ihr vier weitere Personen in ihrem Haushalt leben würden. Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, M.B., erziele Arbeitseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 bewilligte der Beklagte daraufhin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 unter Hinweis auf schwankendes Einkommen des M.B. Der Klägerin Ziff. 1 war erneut ein Mehrbedarf für Alleinerziehung, nunmehr in Höhe von 149,76 €, gewährt worden.
Am 3. Dezember 2018 stellte die Klägerin Ziff. 1 erneut einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten und gab auch hier u.a. an, dass neben ihr vier weitere Personen im Haushalt lebten und M.B. Einkommen beziehe.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern (nur) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2019, da monatlich unterschiedlich hohes Einkommen bezogen werde. Der Beklagte berücksichtigte in dem Zusammenhang ferner wiederum einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, aktuell in Höhe von 152,64 €.
Parallel dazu forderte der Beklagte bei der Klägerin Ziff. 1 noch die Vorlage von Verdienstbescheinigungen für Juli 2018 bis Dezember 2018 an. Ferner forderte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Klägerin Ziff. 1 zur Vorlage der Vaterschaftsanerkennungsurkunden und Geburtsurkunden für den Kläger Ziff. 2, M.E. und M.N. auf.
Die Klägerin Ziff. 1 legte im Folgenden die Geburtsurkunden der Kinder vor, aus denen hervorging, dass M.B. Vater der Kinder war. Sie gab zudem an, dass die Vaterschaft jeweils anerkannt worden sei. Mit Änderung...