Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Aufenthaltstitel. EG-Recht. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. unmittelbare Wirkung
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines direkten Anspruchs auf Erziehungsgeld aufgrund der EWGV 1408/71 iV mit dem Assoziationsrecht zwischen der EWG und der Türkei.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Eg) für das erste Lebensjahr ihres Sohnes D K (geboren 1995) hat.
Die 1973 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und hat im November 1993 in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen M I D (D.) geheiratet. D. hält sich seit 1980 mit gültiger Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland auf, studierte dort Mathematik und war u.a. auch als Angestellter der Universitätsklinik in F seit 1987 beschäftigt. Die Klägerin lebte mit ihrem in der Türkei geborenen Sohn bis Februar 1998 in der Türkei. Seit 09.02.1998 wohnt sie in Freiburg und hat zusammen mit ihrem Sohn am 17.02.1998 eine bis 17.02.1999 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Im September 1995 beantragte D. für die Klägerin Eg für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.
Mit Bescheid vom 19.09.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Eg für das erste Lebensjahr des Kindes ab, da die Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe.
Dagegen erhob D. für die Klägerin Widerspruch, da der Klägerin die Einreise ins Bundesgebiet zu Unrecht verweigert werde, weswegen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht anhängig (gewesen) seien. Die Klägerin sei von D. auch im Dezember 1993 ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt F angemeldet worden, weil ihr einziger Wohnsitz in der Wohnung des D. in F sei und ihr momentaner Aufenthalt in I nur von vorübergehender Natur. Auch werde steuerrechtlich als Familienwohnsitz F angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der gewöhnliche Aufenthalt und Wohnsitz der Klägerin nicht im Bundesgebiet sei und sie darüber hinaus auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin am 19.01.1996 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, D. habe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.1996 einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und als Folge hiervon habe auch sie einen Anspruch auf Ehegattennachzug.
D. hat dem SG seine Eingaben an den Petitionsausschuß wegen der Gewährung von Eg bzw. Änderung des BErzGG vorgelegt, ebenso die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.06.1996. Zur weiteren Begründung weist die Klägerin auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.10.1996 (C-195/94 und C-312/94) hin, wonach Eg nach dem BErzGG eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV 1408/71 sei. D. müsse als türkischer Arbeitnehmer auch wie ein EU-Angehöriger behandelt werden, was sich aus Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 ergebe.
Mit Urteil vom 28.07.1997 wies das SG die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 19.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1995 sowie Verurteilung auf Gewährung von Eg ab 07.08.1995 ab. Zur Begründung legte es dar, selbst wenn D. nunmehr verwaltungsgerichtlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erstritten habe, sei damit die Klägerin noch nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, die Voraussetzung für einen Anspruch eines Ausländers auf Eg seien. Die Klägerin falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BErzGG. Sie könne einen Anspruch auch nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 10.10.1996 (C-245/94 und C-312/94) stützen, da sich die Entscheidung nur auf EG-Angehörige beziehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 10.09.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.10.1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beansprucht weiterhin Gleichbehandlung mit EU-Bürgern. D. habe inzwischen die Einbürgerungszusicherung bekommen und seit 09.02.1998 habe sie zusammen mit ihrem Sohn D K ihren gewöhnlichen Wohnort in F. Dazu hat D. Kopien der Aufenthaltserlaubnis für seinen Sohn und die Klägerin, befristet bis 17.02.1999, vorgelegt. Zuletzt legt er noch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.09.1998 vor, wonach er ab Februar 1994 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis beanspruchen konnte.
Die Klägerin beantragt, teilweise sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 1997 sowie den Bescheid vom 19. September 1995 in d...