Entscheidungsstichwort (Thema)
Q-Fieber als Wehrdienstbeschädigung nach Kosovo-Einsatz
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung kommt nur in Betracht, wenn eine länger als sechs Monate andauernde Schädigungsfolge nachgewiesen ist.
Normenkette
SVG § 81 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Versorgung für die Zeit vom 19. Juli bis 31. Oktober 2000 aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
Der 1970 geborene Kläger war vom 01. Juli 1992 bis 31. Juli 2000 Soldat der Bundeswehr. In der Zeit vom 16. November 1999 bis 23. Mai 2000 befand er sich zu einem KFOR-Einsatz in P im K. Während dieser Zeit erkrankte er an Q-Fieber (Infektionskrankheit durch Coxiella burnetii, 50 % der Infektionen verlaufen asymptomatisch oder werden als grippaler Infekt gedeutet, der Rest verläuft als fieberhafte Erkrankung mit oder ohne Lungenentzündung ≪Springer Lexikon Medizin 2004≫), weshalb er in der Zeit vom 03. bis 12. April 2000 aufgrund einer “Lobärpneumonie post. Oberlappensegment rechts„ stationär behandelt wurde.
Am 19. Juli 2000 ging bei der Beklagten zu 2) eine erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung (WDB) des Facharztes für Chirurgie und Vertragsarztes der Bundeswehr Dr. N ein, in der als vorläufige Krankheitsbezeichnung ein “Zustand nach Q-Fieber-Infektion„ vermerkt ist, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage voraussichtlich 25 v. H. oder mehr für sechs Monate. Der Kläger gab in dieser Mitteilung an, seit der Erkrankung mit dem Q-Fieber auch noch einen Hautausschlag bekommen zu haben. Die Beklagte zu 2) zog die den Kläger betreffende Akte des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen bei, in der sich u. a. eine Stellungnahme des Zentralen Institutes des Sanitätsdienstes der Bundeswehr K vom 17. November 2000 über ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko für Soldaten im K in Bezug auf Q-Fieber befindet, weshalb alle im Verlauf des Einsatzes im K aufgetretenen Q-Fieber-Infektionen als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt werden sollten. Weiter ist ausgeführt, dass die Infektion in der Regel vollständig ausheile, lediglich in ca. 1 % der Fälle könne es zu einer chronischen Q-Fieber-Infektion und zu schwerwiegenden Spätfolgen kommen. Die Beklagte zu 2) befragte ferner den Disziplinarvorgesetzten des Klägers, Hauptmann und Kompaniechef M zu den Umständen der Tätigkeit des Klägers, holte ein truppenärztliches Gutachten der Fachärztin für Allgemein- und Sportmedizin Dr. Z vom 23. März 2001 und eine versorgungsmedizinische Stellungnahme des Oberstarztes Dr. J vom 25. Juni 2001 ein, der als Leidensbezeichnung der verursachten Gesundheitsstörung “Q-Fieber-Infektion mit Pneumonie des rechten Lungenoberlappens, zurückgebildet„ vorschlug; eine MdE ausgleichsberechtigenden Grades habe zu keiner Zeit vorgelegen.
Die Beklagte zu 2) holte ferner eine Stellungnahme der behandelnden Hautärztin des Klägers K vom 20. Januar 2002 ein und zog deren Unterlagen bei. Nach Einholung einer weiteren versorgungsmedizinischen Stellungnahme stellte die Beklagte zu 2) durch Bescheid vom 1. März 2002 eine “Q-Fieber-Infektion mit Pneumonie des rechten Lungenoberlappens„ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) fest. Hierfür bestehe jedoch kein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG. Die weiterhin festgestellte Gesundheitsstörung “Hautakne„ sei nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2003 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage (Az.: S 5 VS 45/03) hat das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss vom 07. Juli 2003 zum vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten zu 1) verbunden.
In diesem Verfahren hat der Kläger mit einem am 17. August 2000 eingegangenen Antrag ebenfalls Schäden an Lunge und Haut aufgrund der Q-Fieber-Infektion als Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht. Der Beklagte zu 1) stellte die Entscheidung im Hinblick auf das bei der Beklagten zu 2) laufende Verfahren zunächst zurück und lehnte den Antrag auf Versorgung sodann nach Beiziehung von deren Unterlagen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Bescheid vom 15. August 2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht einen Befundbericht der behandelnden Hautärztin K vom 25. Oktober 2003 eingeholt, die ausführte, zwischen dem Q-Fieber und der Akne außer dem zeitlich gemeinsamen Auftreten beider Erkrankungen ke...