Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. März 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1963 bis 1965 den Beruf der Friseurin, den sie bis 1968 ausübte. Anschließend arbeitete sie nach entsprechender beruflicher Qualifizierung im Jahr 1969 bis 1971 als Tankwart. Nach einer familienbedingten mehrjährigen Pause war die Klägerin von September 1976 bis 1983 als Geflügelpflegerin beim VEB D Frischeierbetrieb R tätig. Dort schloss sie im Wege der Erwachsenenqualifizierung die Ausbildung zum Geflügelzüchter ab (Facharbeiterzeugnis vom 19. Mai 1977; gemäß Bescheid des Landes B des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Berufliche Bildung - vom 18. April 2007 dem Berufsabschluss als Tierwirtin (Geflügelhaltung) gleichgestellt). Aufgrund eines Umzugs im Jahr 1984 war die Klägerin bis zur betriebsbedingten Kündigung im Mai 1994 zunächst als Lagerarbeiterin, dann als Produktionsarbeiterin im VEB Geflügelwirtschaft C, Geflügelschlachtbetrieb in S bzw. bei der Betriebsnachfolgerin, der L Geflügel GmbH, tätig. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes bzw. Krankengeld; seit dem 01. Mai 2007 bezieht die Klägerin, für die bereits durch Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung C vom 11. Oktober 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen “G” festgestellt worden war, Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Am 12. September 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU, den die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens von MR Dr. M vom 23. Januar 1998 (Untersuchung am 12. November 1997) und einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 02. Februar 1998 mit Bescheid vom 13. Februar 1998 mit der Begründung ablehnte, bei der Klägerin bestünden zwar diverse Erkrankungen (arterieller Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, beginnende Mangeldurchblutung des Herzens, Übergewicht, Schulterarmsyndrom links und Krampfaderleiden), nach ärztlicher Beurteilung könne sie jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin mit der nicht zutreffenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes begründete, wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. F vom 13. Juni 1998 (Untersuchung am 28. Mai 1998) mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1998 zurück. Die Beklagte führte aus, da die Klägerin sich von dem erlernten Beruf einer Friseurin gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe, sei sie nach ihrem beruflichen Werdegang in die dritte Gruppe des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Vier-Stufen-Schemas als “angelernte Arbeiterin im unteren Bereich” einzuordnen und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hierfür bestehe auch nach den weiteren ärztlichen Feststellungen ein Leistungsvermögen für vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhoben und dargelegt, aufgrund der Vielzahl der bestehenden Erkrankungen könne sie keine vollschichtige Tätigkeit mehr ausüben. Bei ihrer letzten Tätigkeit auf dem Schlachthof habe sie am Fließband das geschlachtete Geflügel (fünf - acht kg schwer) per Hand in Plastiktüten einpacken müssen, die Arbeit sei primär in Kälte erfolgt.
Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Dr B vom 26. November 1998 und vom 02. Mai 2000, sowie des Facharztes für Orthopädie, Dipl. Med. R vom 27. November 1998, eingeholt. Anschließend ist der Facharzt für Innere Medizin, Dr. F, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens betraut worden. In seinem Gutachten vom 01. August 2000 (Untersuchung am 13. Juli 2000) hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Adipositas per magna, Fettleber, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, Hypertonus, chronisches Magengeschwürsleiden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Coxarthrose beiderseits, Varikosis beider Beine und Stauungsekzem. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne ihre bisherigen Berufe als Friseurin, Tankwart und Geflügelzüchterin/ Produktionsarbeiterin auf dem Geflügelschlachthof nicht mehr ausüben; sie sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten unter gewissen Einschränkungen regelmäßig in voller Schicht zu verrichten.
Der vom SG weiterhin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraute Facharzt für Orthopädie, Dr. T hat in seinem Gutachten vom 28. Februar 2001 (Untersuchung am 16. Februar 2000) folgende Diagnosen gestellt: Cervi...