nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versichertenrente. Erwerbsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit. Bauschlosser. Fassadenmonteur. allgemeine Wartezeit. bisheriger Beruf. Verweisungstätigkeit. soziale Zumutbarkeit. gesundheitliche Zumutbarkeit. Leitberuf des Facharbeiters. tarifliche Eingruppierung. nachträgliche Anerkennung als Ausbildungsberuf. qualitätsfremde Lohnbestandteile. Pförtner. Schonarbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Wesentlich für die Frage, welche Wertigkeit der bisherige Beruf eines Rentenantragstellers hatte, ist die zuletzt erfolgte tarifliche Einstufung. Die nachträgliche Anerkennung eines Berufs als Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildung kann dagegen nur ein Indiz dafür darstellen, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit anzuerkennen ist, genügt jedoch für sich genommen nicht, um den Facharbeiterstatus anzunehmen.
Normenkette
SGB VI §§ 43-44, 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.02.2001; Aktenzeichen S 23 RJ 959/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1944 geborene Kläger hatte den Beruf des Bauschlossers erlernt und war nach der Lehrzeit ab 1961 bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der O & K Aktiengesellschaft (AG) in B als Schlosser in der Blech- und Profilbearbeitung vom 1. November 1978 bis 14. März 1979. Anschließend arbeitete der Kläger als Eternit-Fassadenmon-teur, zuletzt bei der A Sch B AG in B vom 11. September 1980 bis 15. Juli 1981. Ab 17. Juli 1981 bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld bis 11. Dezember 1981 (Anspruchserschöpfung) und seither - mit Unterbrechungen durch eine Rehabilitationsmaßnahme vom 11. Juli 1983 bis 31. Dezember 1983 und mehrere geringfügige Beschäftigungen im Winterdienst - Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund folgender Leiden: degenerative Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit langanhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen, Verschleißerscheinungen der Gliedmaßengelenke, Fußfehlform, Magenteilentfernung, arterielle Verschlusskrankheit, Genussmittelmissbrauch, chronische Bronchitis (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 24. Oktober 1997).
Der Kläger hatte bereits im August 1992 und im Juni 1994 Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, die beide nach Einholung ärztlicher Gutachten auf internistisch-sozialmedizinischem (Dr. R-Sch vom 14. Dezember 1992) und chirurgischem Fachgebiet (Dr. M vom 1. März 1993) bzw. nach einem weiteren internistisch-sozialmedizinischen Gutachten von Dr. W-H vom 1. September 1994 bestandskräftig abgelehnt wurden (Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1993 und vom 21. September 1994).
Im Juli 1998 stellte der Kläger einen neuen Rentenantrag. Die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B (MDK) vom 7. August 1998 (Dipl.-Med. K) bei und ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. G untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten uneingeschränkt in allen Hal-tungsarten (Diagnosen: chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Femoralisgabelresektion und Y-Kunststoffinter-ponat im Bereich des linken Oberschenkels, trockener Alkoholismus, Zustand nach Billroth II-Operation, rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom, Verdacht auf koronare Herzkrankheit). Mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. BU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Internisten Dr. L vom 9. September 1999, von der Internistin Dr. L vom 6. September 1999, von dem Allgemeinmediziner B vom 9. September 1999 und von dem Orthopäden Dr. Sch vom 13. Oktober 1999. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 4. September 1992 (Dr. Y) ist beigezogen worden. Das SG hat den Praktischen Arzt und Dipl.-Psychologen B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 10. Februar 2000 (Untersuchung am 12. Januar 2000) bei dem Kläger folgende Leiden festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Raucherbronchitis, operativ versorgte arterielle Durchblutungsstörungen der Beine, operati...