Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Mitteilung über den Inhalt einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungsentscheidung (hier: Feststellung des Vorliegens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung). kein Verwaltungsakt. kein Anspruch auf Rücknahme der Feststellung nach § 44 SGB 10 gegen Einzugsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Wiederholt die Einzugsstelle in einem Schreiben an den Versicherten einen zuvor rechtskräftig ausgesprochenen Feststellungstenor eines Gerichts, der Versicherte unterliege bei seiner Beschäftigung im väterlichen Autohaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt.
2. Infolgedessen hat der Versicherte gegen die Einzugsstelle bei fehlerhaft zustande gekommenem Feststellungsausspruch des Gerichts keinen Anspruch auf Rücknahme der Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 44 SGB 10.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Einzugsstelle über die Rentenversicherungspflicht des Klägers befinden kann.
Der 1980 geborene Kläger arbeitete seit 1.7.1999 in der Firma des Vaters, V.-Autohaus S.; seit 1.1.2013 ist er selbst Firmeninhaber. Seit 1.4.2004 ist er Mitglied bei der Beklagten als Kranken- und Pflegekasse. Er wurde zunächst als Beschäftigter gemeldet.
Im September 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für seine Tätigkeit in der Firma des Vaters. Er sei nicht weisungsgebunden und habe einschlägige Branchenkenntnisse sowohl für den Bereich Werkstatt als auch die Kunden betreffend. Die Beklagte teilte ihre Absicht, den Kläger rückwirkend ab 1.7.1999 von der Versicherungspflicht zu befreien, unter dem 15.11.2005 unter anderem der Beigeladenen mit.
Nachdem der Kläger unter dem 9.3.2006 die Beklagte an eine Entscheidung über den Feststellungsantrag erinnert und die Beklagte geantwortet hatte, man habe die Beigeladene mehrfach zu einer Stellungnahme aufgefordert, aber keine Rückmeldung erhalten, erließ sie nach einer Antwort der Beigeladenen vom 3.4.2006, man benötige für die Stellungnahme noch mindestens einen Monat, am 18.5.2006 einen Bescheid an den Kläger. Nach dem Gesamtbild liege keine abhängige Beschäftigung vor und ab 1.4.2004 bestehe keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in den vier Sozialversicherungszweigen. Die Beigeladene erhielt zunächst keine Durchschrift dieses mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids.
Erst am 31.10.2006 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, man schließe sich der beabsichtigten Entscheidung nicht an und ein Entscheidungsentwurf der Beklagten sei im Abstimmungsverfahren nicht vorgelegt worden. Der Kläger unterliege Weisungen seines Vaters und man gehe ab 1.7.1999 von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers aus. Daraufhin teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, man habe mittlerweile entschieden, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine Stellungnahme der Beigeladenen erfolgt sei und der Kläger mit Untätigkeitsklage gedroht habe. Am 9.5.2007 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie halte an ihrer Auffassung fest, da eine Beschäftigung nicht ausgeübt werde.
Die Beigeladene erhob beim Sozialgericht (SG) Berlin unter dem 22.5.2007 Klage gegen den Bescheid vom 18.5.2006 (S 81 KR 1678/07); sie beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass der Kläger der Rentenversicherungspflicht ab 1.4.2004 unterliegt. Der Kläger sowie dessen Vater als Inhaber des Autohauses wurden beigeladen. Mit Urteil vom 24.2.2009 hob das SG Berlin den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 auf, soweit die Beklagte entschieden habe, dass der Kläger seit 1.4.2004 in seiner Tätigkeit für das Autohaus S. nicht rentenversicherungspflichtig ist; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage sei nicht verfristet, weil die Beigeladene nicht über den Rechtsbehelf belehrt worden sei. Die Jahresfrist habe sie eingehalten. Die Klage sei aber unzulässig, soweit die Beigeladene festgestellt wissen wolle, dass der Kläger der Rentenversicherungspflicht unterlegen sei. Die Zulässigkeit fehle, wenn - wie hier - bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage über die Sach- und Rechtslage zu entscheiden sei, die der begehrten Feststellung zu Grunde liege, und kein weiteres Feststellungsinteresse bestehe. Die Anfechtungsklage der Beigeladenen sei begründet, sie sei beschwert, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Zu Unrecht habe die Beklagte festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für das Autohaus S. seit 1.4.2004 nicht abhängig beschäftigt sei und demzufolge nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliege. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Eine bloß familienhafte Mithilfe scheide aus, da der Kläger für di...